Donnerstag, 15. Dezember 2005

Neue Regeln für Ausländer: Integrations- vertrag und Asylregelungen verschärft!

  • Zwangsernährung bei Hungerstreik ist jetzt möglich
  • Einige Erleichterungen für Ausländer im Arbeitsrecht

Der Integrationsdruck auf Ausländer in Österreich wächst im Neuen Jahr. Mit Anfang 2006 tritt die neue Integrationsvereinbarung in Kraft, die eine Ausweitung der verpflichtenden Deutschkurse von 100 auf 300 Stunden vorsieht. Gravierende Verschärfungen gibt es auch für Asylwerber, einige Erleichterungen für Ausländer dafür im Arbeitsrecht.

Beim Integrationsvertrag ist am Ende des Kurses nunmehr in jedem Fall eine Prüfung auf A2-Niveau (Verständigen in einfachen, routinemäßigen Situationen) zu absolvieren. Wegfallen wird die Möglichkeit, direkt am Amt die Deutschkenntnisse beweisen zu können. Gehörig reduziert wird durch die Neuregelung die Zahl der Ausnahmen von der Kursverpflichtung. Für Neuzuwandernde ab dem Jahr 2006 gelten als Voraussetzung für eine Befreiung, dass es sich um unmündige Minderjährige, ältere bzw. kranke Personen oder um Zuwanderer handelt, die über eine zumindest theoretische Hochschulzulassung verfügen.

Erfüllungsfrist wird verlängert
Da die Ausweitung der Kurse für die Zuwanderer mehr Aufwand bedeutet, wird die Erfüllungsfrist für die Vereinbarung von bisher vier auf fünf Jahre verlängert. Ist der Kurs bis dahin nicht absolviert, kann es passieren, dass die Aufenthaltsgenehmigung endet. Als Verbesserung wird ein 75-stündiger Alphabetisierungskurs kostenlos angeboten.

Neues Asyl- und Fremdenpolizeigesetz
Deutlich strengere Regeln bringen auch das Asyl- und das Fremdenpolizeigesetz, die mit 1. Jänner in Kraft treten. So können Asylwerber zehn Monate innerhalb von zwei Jahren in Schubhaft genommen werden, bisher lag das Maximum bei sechs Monaten in Folge. Zusätzlich besteht bei traumatisierten Flüchtlingen eine vereinfachte Möglichkeit, sie in für das Verfahren erstzuständige Staaten im EU- und EWR-Raum abzuschieben. Erstbefragung und Bescheidzustellung übernimmt künftig die Fremdenpolizei. Zwangsernährung von hungerstreikenden Asylwerbern ist zumindest theoretisch möglich.

Drei Jahre Haft bei Scheinehe-Anbahnung
Für Österreicher relevant sind vor allem die neuen Missbrauchsbestimmungen. Wer eine Scheinehe anbahnt, ist künftig von drei Jahren Haft (statt bisher einem) bedroht. Geht ein Österreicher sie gegen Bezahlung oder nennenswerte Geschenke ein, ist er nicht mehr straffrei, sondern muss mit bis zu einem Jahr Haft rechnen. Tut er das nur aus Gefälligkeit, blüht ihm eine Geldstrafe. Entsprechende Regelungen gibt es auch bei Scheinadoptionen. Strafbar wird zudem, wer einen untergetauchten Asylwerber wissentlich versteckt. Bei dieser "Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt" sind Geldstrafen vorgesehen.

Abschiebung auch bei Geburt in Österreich möglich
In Österreich geborene bzw. bis (etwa) zum zweiten Lebensjahr ins Land gekommene Ausländer können künftig abgeschoben werden. Dies wäre dann der Fall, wenn sie wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe (z.B. schwerer Diebstahl) verurteilt worden sind.

Neuer Ausweis für Ausländer in Österreich
Ausländer, die in Österreich leben, werden sich künftig mit einer Art Scheckkarte ausweisen müssen. Auf der Karte, die den Aufenthaltstitel klärt, werden Foto und Unterschrift des Fremden enthalten sein.

Frühere Arbeitserlaubnis nach Familienzusammenführung
Bisher erhielten Personen im Rahmen der Familienzusammenführung erst nach zwei bis drei Jahren eine Chance auf Beschäftigung. Dies ändert sich nun, indem festgelegt wird, dass nach zwölf Monaten die Betroffenen den selben Arbeitstitel erhalten wie ihre Verwandten, denen sie legal ins Land nachgereist sind. Verfügt z.B. ein Mann über eine Arbeitsgenehmigung (freie Arbeitssuche in einem Bundesland möglich), erhält seine nachgereiste Frau nach einem Jahr Aufenthalt diese auch.

Niederlassungsschein nach 5 Jahren
Künftig erhalten auch alle Zuwanderer nach fünf Jahren einen Niederlassungsschein, der ihnen im EU-Land die Arbeitsgenehmigung verschafft. Hinzu kommt die Möglichkeit, dann auch in jedem anderen Staat der Union nach einem Arbeitsplatz zu suchen und dort den selben Aufenthalts/Arbeitstitel zu erlangen.

Ausgeweitet wird das Recht, Verwandte nach Österreich mitzunehmen. Ermöglicht wird beispielsweise, dass ein EU-Bürger seine nicht aus der Union stammenden Eltern und Schwiegereltern legal ins Land bringen darf. Bisher war dies nur bei Ehepartnern und Kindern möglich. (apa/red)

15.12.2005 11:21