Montag, 28. November 2005

Ruhensbestimmungen verfassungswidrig: Beamtenpension darf nicht gekürzt werden

  • VfGH: Ruhegenüsse sind öffenlich-rechtliches Entgelt
  • Kanzler zu unverzüglicher Kundmachung verpflichtet

Die so genannten Ruhensbestimmungen für Beamte sind verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis festgestellt, dass die Beamtenpension nicht gekürzt werden darf, wenn der Beamte vor seinem 65. Lebensjahr in den Ruhestand getreten ist und er neben seiner Pension auch noch ein Erwerbseinkommen bezieht.

Die Ruhegenüsse von Beamten stellen - wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat - ein öffentlichrechtliches Entgelt dar. Sie haben nicht den Charakter einer Versorgungsleistung wie bei anderen Versicherten. Die 1997 eingeführte Kürzung dieses Entgelts allein auf Grund des Umstandes, dass neben der Pension ein Erwerbseinkommen bezogen wird, sei sachfremd und daher gleichheitswidrig, stellt der VfGH in seinem Erkenntnis fest.

Nicht nachvollziehen können die Verfassungsrichter die Argumentation der Bundesregierung, wonach bis in die siebziger Jahre die Aktivbezüge der Beamten niedriger gewesen seien als jene in der Privatwirtschaft und das damals bessere Pensionsrecht der Beamten ein Ausgleich sein sollte, seither jedoch die Beamtenbesoldung in vielen Bereichen die privatwirtschaftlichen Entgelte nicht nur eingeholt, sondern sogar überholt habe und deshalb etwas an den Beamtenpensionen geändert werden müsse.

Die nun vom VfGH aufgehobene Regelung sieht vor, dass ein Teil der Beamtenpension nicht ausgezahlt wird, wenn der Beamte vor dem 65. Lebensjahr in den Ruhestand tritt und daneben noch ein Erwerbseinkommen hat. Je nach Höhe des Gesamteinkommens ruhen demnach bis zu 50 Prozent der Einkünfte. Der Ruhensbetrag darf aber weder 50 Prozent der Vollpension noch das Erwerbseinkommen überschreiten. Mit Ablauf des 65. Lebensjahres darf der Beamte wieder dazuverdienen, ohne dass die Ruhensbestimmungen zum Tragen kommen.

Die Aufhebung gilt ab Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung verpflichtet. (apa)

28.11.2005 10:52