Sonntag, 9. Oktober 2005

Neues Stalking-Gesetz schon ab 2006?: Psycho-Terroristen riskieren Haftstrafe

  • Telefonterror und Verfolgen einer Person strafbar
  • Auch ständiges Zusenden von Blumen gehört dazu

"Stalking" - also die penetrante Belästigung und Verfolgung einer Person - soll ab 2006 unter Strafe stehen. Wer durch seine Aufdringlichkeit einen anderen Menschen "in dessen Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt" muss dann mit bis zu einem Jahr Haft rechnen. Die Details regelt ein der APA vorliegender Gesetzesentwurf des Justizministeriums, der diese Woche in Begutachtung geht.

Strafbar macht sich demnach, wer beharrlich und unbefugt die "räumliche Nähe" seines Opfers aufsucht, wer ständig unerwünschten Kontakt zu ihm herstellt (direkt oder über Dritte), sowie wer unter Verwendung von personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sein Opfer bestellt oder Dritte veranlasst, mit dem Opfer in Kontakt zu treten.

"Auch ständiges Zusenden von Blumen (an das Opfer, Anm.) gegen dessen Willen kann daher erfasst sein", heißt es in den Erläuterungen zum Gesetz. Entscheidend ist dabei, dass das Opfer durch das unerwünschte Verhalten des Täters zu einer "unzumutbaren" Änderung seiner "Lebensgestaltung" gezwungen wird - also seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse ändern muss, oder die Wohnung nur noch selten und mit Schutzvorkehrungen verlässt.

Als Beispiele für "Stalking" nennen die Erläuterungen zum Gesetzestext Telefonterror, das Auflauern und Verfolgen einer Person, die andauernde Zusendung von Briefen und SMS, das Hinterlassen von Nachrichten an der Windschutzscheibe oder das Schalten von Kontaktanzeigen im Namen des Opfers. Nicht erfasst sind beispielsweise zufällige Begegnungen (etwa bei der Bushaltestelle) oder das "unbemerkte Beobachten" eines Menschen.

Nicht möglich ist die Einweisung der Stalker in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (dafür wäre ein Strafrahmen von über einem Jahr nötig). Im Justizministerium geht man davon aus, dass auch "niederschwelligere Reaktionsformen" ausreichen - also etwa die Anordnung einer Therapie oder ein Kontaktverbot zum Opfer. Als Offizialdelikt kann Stalking übrigens auch ohne einen entsprechenden Antrag des Opfers verfolgt werden.

Nicht gesondert erwähnt wird im Anti-Stalking-Paragrafen (Par. 207a StGB) - anders als im deutschen Entwurf - die Bedrohung von Leib und Leben des Opfers. Dies, so die Begründung des Justizministeriums, sei ohnehin schon jetzt strafbar, und zwar unter dem Titel "gefährliche Drohung" (Par. 207 StGB). Strafrahmen in diesem Fall: bis zu drei Jahre.

Gesetz für SPÖ nur halbe Lösung
"Ein Anti-Stalking-Gesetz ohne die Schaffung einer Möglichkeit des sofortigen Kontaktverbots und entsprechender polizeilicher Befugnisse ist leider nur eine Halb-Lösung", betonte am Sonntag SPÖ-Frauensprecherin Gabriele Heinisch-Hosek. Internationale Erfahrungen würden damit beiseite gewischt.

Die SPÖ-Abgeordnete bedauerte, dass die Medien den Entwurf noch vor den Mandataren erhalten haben. "Das zeigt, dass die Regierungsparteien in dieser wichtigen Angelegenheit nie wirklich an einer Zusammenarbeit mit den anderen Parlamentsklubs interessiert war", so Heinisch-Hosek.(apa/red)

9.10.2005 07:51