Sonntag, 18. September 2005

Frist für Kanzlerwahl gibt es nicht: Amtszeit
von Schröder endet mit 1. Parlamentssitzung

  • Termin für konstituierende Sitzung noch offen
  • Präsident schlägt Bundestag nächsten Kanzler vor

Bis zur Wahl eines neuen deutschen Bundeskanzlers können nach der Bundestagswahl mehrere Wochen vergehen. Denn eine Frist für die Kanzlerwahl sieht das Grundgesetz nicht vor. Die Amtszeit des bisherigen Kanzlers endet offiziell mit dem Zusammentritt des neuen Parlaments, das sich laut Grundgesetz binnen 30 Tagen nach der Wahl konstituieren muss. So lange Koalitionsverhandlungen nicht beendet sind und eine neue Regierung nicht vom Parlament gewählt ist, bleibt Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) geschäftsführend im Amt - bis ein Nachfolger ernannt ist.

Die Parlamentarier müssten der 30-Tage-Frist zufolge bis zum 18. Oktober zusammenkommen, um zunächst einen neuen Präsidenten des Bundestags sowie dessen Stellvertreter und Schriftführer zu wählen. Durch die Nachwahl in Dresden am 2. Oktober ist unklar, ob sich dadurch ein sonst möglicherweise früherer Termin für die konstituierende Sitzung verschiebt. Die neuen Regierungen wurden bisher in der Regel in der zweiten Parlamentssitzung gewählt; eine Frist für diese Sitzung gibt es aber nicht.

Vor der konstituierenden Sitzung legt ein Gremium der Fraktionen bereits einige Regeln für das neue Parlament fest, darunter die Sitzordnung im Reichstagsgebäude. Wegen der vorgezogenen Wahl müssen auch Abstimmungen über die restlichen Sitzungswochen für 2005 vorgenommen werden. Der Ältestenrat, dessen Aufgabe dies sonst ist, wird erst nach der Konstituierung des Bundestages bestimmt. Den Vorsitz des Bundestags führt zu Beginn der konstituierenden Sitzung das älteste Mitglied. 2002 war dies Innenminister Otto Schily (SPD). Der heute 73-Jährige hat auch diesmal gute Chancen auf diesen Titel.

Aufgabe des Alterspräsidenten ist es, Abgeordnete zu vorläufigen Schriftführern zu ernennen und die Mitglieder des Bundestags namentlich aufzurufen. Dann wird die Beschlussfähigkeit des Parlaments festgestellt. Der neue Präsident und seine Stellvertreter werden anschließend mit verdeckten Stimmzetteln in getrennten Wahlgängen ermittelt. Laut Geschäftsordnung des Bundestags ist jede Fraktion durch mindestens einen Vizepräsidenten vertreten.

Der Kandidat für das Amt des Bundeskanzlers wird vom Bundespräsidenten vorgeschlagen. Er benötigt die absolute Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages; im neuen Bundestag mit seinen künftig 598 Abgeordneten (ohne Überhangmandate) sind das mindestens 300 Stimmen. Falls der Kandidat die absolute Mehrheit verfehlt, kann der Bundestag binnen 14 Tagen aus eigener Vollmacht einen Kanzler wählen. Zur Kanzlerwahl ist allerdings weiterhin die absolute Mehrheit erforderlich. Wird in dieser Frist kein neuer Kanzler gewählt, muss unverzüglich ein neuer Wahlgang einberufen werden, bei dem dann eine einfache Mehrheit reichen würde. Erhält der Kandidat nur die einfache Mehrheit, hat jedoch das Staatsoberhaupt die Wahl, ihn entweder zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

Neuwahlen nach erfolgloser Kanzlerwahl im Bundestag möglich
Sollten sich die Parteien nach dem knappen Ausgang der Bundestagswahl nicht auf eine tragfähige Koalition einigen, kann es nach mehreren erfolglosen Wahlgängen bei der Kanzlerwahl im Parlament erneut zu einer vorgezogenen Bundestagswahl kommen.

Nach Artikel 63 des Grundgesetzes muss der Bundespräsident dem Bundestag zunächst einen Kanzlerkandidaten vorschlagen, den das Parlament mit der absoluten Mehrheit der Abgeordnetenstimmen wählen kann. Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, muss innerhalb von zwei Wochen ein zweiter Wahlgang nach den gleichen Regeln stattfinden.

Erhält auch in dieser Runde niemand die absolute Mehrheit, folgt umgehend ein dritter Wahlgang, der mit einer relativen Mehrheit entschieden werden kann. "Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält", heißt es dazu im Grundgesetz.

Ob der dann im dritten Wahlgang gewählte Kandidat aber tatsächlich Kanzler wird, liegt im Ermessen des Bundespräsidenten. Dieser kann den Gewählten binnen sieben Tagen zum Regierungschef ernennen oder aber den Bundestag auflösen und Neuwahlen anberaumen. (apa)

18.9.2005 13:51