Donnerstag, 1. September 2005

Erstmals stimmen 16-Jährige für Landtag: Wien und Burgenland senken das Wahlalter

  • Rund 45.000 neue Wahlberechtigte in Bundesländern
  • Stimmabgabe unter 18 nur in SP-regierten Ländern

Erstmals werden bei den Landtagswahlen in Wien und im Burgenland schon die 16-Jährigen wählen können. Beide Länder haben in der vergangenen Legislaturperiode das Wahlalter von 18 auf 16 Jahre abgesenkt. Im Burgenland bringt das rund 6.000, in Wien bis zu 40.000 mehr Wahlberechtigte. In der Steiermark, wo ebenfalls im Oktober gewählt wird, ist Wählen ab 16 nur bei Gemeinderatswahlen zulässig.

Wählen mit 16 ist bei Landtagswahlen nur in den drei Ländern möglich, in denen die SPÖ regiert - also im Burgenland, in Wien und in Salzburg. Bei Gemeinderatswahlen haben auch das orange Kärnten und die schwarze Steiermark die Wahlalters-Grenze auf 16 Jahre abgesenkt. In allen anderen Ländern liegt die Altersgrenze sowohl für die Gemeinderats- und Bürgermeister- als auch für die Landtagswahlen bei 18 Jahren.

In keinem einzigen Land wurde allerdings die Grenze für das passive Wahlrecht auf 16 Jahre abgesenkt. Um bei der Wahl - sowohl den kommunalen als auch den Landes-Urnengängen - kandidieren zu können, muss man im Burgenland, in Kärnten, in Oberösterreich, in der Steiermark und in Wien mindestens 18 Jahre alt sein, in den vier anderen Bundesländern 19.

Stichtag geändert
Geändert wurde in den vergangene Jahren der Stichtag, an dem das Wahlalter erreicht sein muss. In fast allen Länder ist es für Landtags- und Gemeinderatswahlen mittlerweile der Wahltag. Zwei Abweichungen gibt es: In Oberösterreich ist es der Tag vor dem Wahltag - und in Kärnten bei Gemeinderatswahlen der 31. Dezember des Jahres vor der Wahl.

An Bundeswahlen - Nationalrat, EU-Parlament und Bundespräsident - darf teilnehmen, wer spätestens am Wahltag 18 Jahre alt wird. Kandidaten für Nationalrat und EU-Parlament müssen am Wahltag mindestens 19 Jahre alt sein. Wer Bundespräsident werden will, muss älter sein: 35 Jahre am Wahltag ist hier die Regelung für das passive Wahlrecht. (apa)

1.9.2005 10:47