Fall Cheibani Wague: Das Anlegen der Fußfesseln "von vornherein" rechtswidrig
- VwGH bestätigt Unrechtmäßigkeit der Amtshandlung
- Schläge stellen Verstoß gegen das Folterverbot dar
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung bestätigt, bei der Cheibani Wague (33) am 15. Juli 2003 zu Tode kam. Damit wurde das Beurteilungsergebnis des Wiener Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) im Wesentlichen für rechtmäßig erkannt, der das Vorgehen der Polizei bereits Ende Jänner 2004 als teilweise nicht gesetzeskonform verurteilt hatte. Die VwGH-Entscheidung hat aber keine Bindungswirkung auf das in dieser Sache anhängige Strafverfahren gegen sechs Polizisten, einen Notarzt und drei Sanitäter.
Die Witwe des Mauretaniers hatte beim UVS eine so genannte Maßnahmebeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhoben. Der UVS gab dieser in weiten Teilen Recht, worauf sich das Innenministerium, aber auch die Witwe an den VwGH wandten. Dieser ging der Spruch nicht weit genug, für sie war schon das Anlegen der Handfesseln ein Rechtsbruch.
Handfesselung gerechtfertigt
Der VwGH stellt dazu jedoch in auf seiner Homepage veröffentlichten Erkenntnis fest, dass "aus Sicherheitsgründen" die Handfesselung gerechtfertigt war. Wague, der im Afrikadorf zu toben begonnen und seinen Chef attackiert hatte, habe nach dem Eintreffen der von jenem um Hilfe gerufenen Polizei einen Fluchtversuch unternommen.
Fußfesseln und Fixierung "von vornherein rechtswidrig"
Demgegenüber bezeichnet der VwGH aber das zusätzliche Anlegen von Fußfesseln sowie die Fixierung des in Bauchlage am Boden liegenden Mannes als "von vornherein rechtswidrig". Wörtlich heißt es dazu in dem Erkenntnis: "Beide Maßnahmen waren nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes nicht notwendig. Es kann nämlich nicht ernsthaft behauptet werden, dass die damals anwesenden sechs Polizeibeamten nicht in der Lage gewesen wären, den am Rücken gefesselten Cheibani Wague in das daneben stehende Rettungsauto zu tragen, ohne ihm vorher auf dem Boden fixiert Fußfesseln anzulegen. Die Fixierung war auch nicht gerechtfertigt, um ihm eine Beruhigungsspritze zu verabreichen."
Verstoß gegen Folterverbot
Bestätigt wurden vom VwGH weiters die Feststellungen des UVS, dass Polizeibeamte den zu Boden gebrachten Wague gegen den Hinterkopf und gegen den Rücken geschlagen und ihn dabei beschimpft hätten: Dies sei ebenfalls rechtswidrig und ein Verstoß gegen das in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) normierte Folterverbot.
UVS hat Feststellungskompetenz überschritten
Dass der UVS darüber hinaus die Fixierung als lebensgefährdend bezeichnet hatte, überstieg laut VwGH jedoch seine Feststellungskompetenz. Diese Frage habe ausschließlich das Strafgericht zu klären, bemerkt das Höchstgericht, so dass in diesem einen Punkt die Beschwerde des Innenministeriums erfolgreich war.
Strafgesetzwidriges Verhalten nicht überprüft
Der VwGH betont ausdrücklich, dass er ausschließlich die Entscheidung des UVS und damit dessen Beurteilung der behördlichen Vorgangsweise nach dem Sicherheitspolizeigesetz, nicht aber ein allenfalls strafgesetzwidriges Verhalten einzelner Personen zu überprüfen hatte. Letzteres sei Aufgabe der Strafgerichte.
Prozess geht im September weiter
Der im Wiener Straflandesgericht anhängige Prozess wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen kann übrigens frühestens Ende September fortgesetzt werden. Wie Richter Gerhard Pohnert gegenüber der APA erklärte, benötigt der zugezogene notfallmedizinische Gutachter Zeit, um sich in den Akt einzuarbeiten. (apa)
