Das wird die Häftlinge aber freuen: Sex im Häf'n darf nicht generell verboten werden
- Stellt der Verwaltungsgerichtshof in Erkenntnis fest
- Gilt für lebenslang verurteilte, verheiratete Straftäter
Einem zu lebenslanger Haft verurteilten Raubmörder dürfen seitens der Gefängnisleitung sexuelle Kontakte zu seiner Ehefrau nicht grundsätzlich untersagt werden. Das besagt ein druckfrisches Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), bei dem sich der Häftling mit Erfolg beschwert hatte. Sowohl die betroffene Justizanstalt als auch das Justizministerium hatten seinen Antrag auf Ermöglichung bzw. Aufrechterhaltung seines ehelichen Sexuallebens kategorisch abgelehnt.
Begründet wurde dies damit, dass weder das Strafvollzugsgesetz (StVG) noch familienrechtliche Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) Strafgefangenen ein subjektives Recht auf Fortsetzung der Geschlechtsgemeinschaft mit dem Ehepartner während des Strafvollzuges einräume.
"Das ist allerdings zu kurz gegriffen. Das Gesetz verbietet es ja nicht, im Gegenteil, es räumt es durchaus ein. Die Behörde darf das daher nicht grundsätzlich ablehnen, sondern hätte ihre ablehnende Haltung näher begründen müssen. Beispielsweise mit dem Hinweis auf das Fehlen geeigneter Räumlichkeiten ", erläuterte VwGH-Pressesprecher Heinz Kail am Freitagnachmittag im Gespräch mit der APA.
Der Häftling hatte seine Beschwerde auf Paragraf 93 Absatz 2 StVG gestützt, wonach Strafgefangene zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen Besuche in geeigneten Räumlichkeiten empfangen dürfen. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann unter bestimmten Umständen verzichtet werden. Im seinem Fall gebe es keine konkreten Bedenken, dass ein nicht überwachter Besuch eine Gefahr darstellen würde, monierte er.
"In unseren Bescheid hätte genau hinein gehört, warum die Intimkontakte nicht möglich waren", gab sich Christoph Pöchinger, Pressesprecher des Justizministeriums, ein wenig zerknirscht. Selbstverständlich seien solche für Gefangene nicht generell ausgeschlossen.
"Es geht zunächst ein Mal ausschließlich darum, ob die räumlichen Voraussetzungen für unbeobachteten und unbewachten Besuch gegeben sind. Das ist in einigen Justizanstalten schon räumlich gar nicht möglich. Wir haben nicht überall Einzelzimmer", sagte Pöchinger im Gespräch mit der APA.
Darüber hinaus müsse geprüft werden, "ob der Häftling überhaupt so klassifiziert ist, dass er unbeobachteten Besuch empfangen kann". Ist das aus Sicherheitsgründen kein Problem, habe man gegen unbewachte Besuche von Ehefrauen nichts einzuwenden, betonte Pöchinger: "Was sie dann dort machen, ob sie Briefmarken anschauen, Händchen halten oder was auch immer tun, geht uns nichts an."
Im konkreten Fall muss daher jetzt geprüft werden, ob die Anstalt, in der der "Lebenslange" sitzt, für "Einzelbesuche" gewappnet ist. Maßgeblich ist vor allem aber die Einschätzung der Gefängnisleitung, ob der Betroffene als ungefährlich anzusehen ist.
Einen Rechtsanspruch auf die Schaffung von geeigneten "Einzelzimmern" hat ein Strafgefangener jedenfalls nicht, unterstreicht auch der VwGH in seinem Erkenntnis.(apa/red)
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