Schüssel verteidigt Zwangsernährung:
"Österreich darf sich nicht erpressen lassen"
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"Absolut korrekt" ist für Bundeskanzler Wolfgang Schüssel (V) der Entwurf von Innenministerin Liese Prokop (V) für das neue Fremdenrechtspaket. Das neue Gesetz bewege sich keineswegs an den extremen Rändern, sondern an der mittleren Bandbreite, so Schüssel am Dienstag im Pressefoyer nach dem Ministerrat. Angesichts der Kritik an der Zwangsernährung meinte der Kanzler, es dürfe nicht sein, sich aus Schubhaft freizupressen. "Ein Land darf sich nicht erpressen lassen."
Ziel sei es, dass Österreich die Tradition weiter hochhalte, jenen Hilfe zu geben, die sie auch brauchten, betonte der Kanzler. Kein Pardon dürfe es aber bei Missbrauch geben. Zudem müsse es schnellere Verfahren geben.
Nach Ansicht von Vizekanzler Hubert Gorbach (B) wäre es wenig zweckmäßig, und würde auch wenig Verständnis bei der Bevölkerung stoßen, wenn ein Gesetz "zahnlos" wäre. "Wenn man erpressbar ist, ist es zahnlos." Gorbach hofft, dass die Zwangsernährung nicht angewendet wird, aber präventiv wirkt.
Strafrechtler kritisieren vage Gesetzes-Formulierungen
Der Linzer Strafrechtler Herbert Wegscheider kritisierte am Dienstag im ORF-"Morgenjournal" die "vage Sprache", die bei der geplanten Änderung des Fremdenpolizeigesetzes verwendet wird. Dies sei "wirklich unfair gegenüber dem Anwender. Ärzte, die Hunger streikende Schubhäftlinge nach der neuen Regelung einer Zwangsernäherung unterziehen, könnten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft werden.
Par. 110 StGB regelt, dass jemand, der einen anderen ohne dessen Einwilligung behandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen ist. Ein Arzt könnte also entsprechend dieser weiterhin gültigen Rechtslage bei Anwendung der Zwangsernährung auf Verlangen eines Schubhäftling bestraft werden.
Scharf kritisiert Wegscheider die geplante technische Vorgangsweise in Sachen Zwangsernährung für Schubhäftlinge. Im Gesetzestext - Par. 78 Fremdenpolizeigesetz - geht es lediglich um die Unterbringung in medizinischen Abteilung der Gefangenenhäuser bzw. die Überstellung in ein Krankenhaus. Nur in den Erläuterungen wird von einer Unterbringung zur unbedingt erforderlichen Heilbehandlung nach den Kautelen des Strafvollzugsgesetzes gesprochen. In diesem findet sich im Par. 69 die Möglichkeit der Zwangsernäherung von Strafhäftlingen.
"Nein, so nicht", kritisiert Wegscheider diese Vorgangsweise. Dem Gesetzgeber sei "der Vorwurf zu machen, dass er nicht klar ausspricht, was eigentlich gewollt ist". Die Möglichkeit der Zwangsernährung von Schubhäftlingen "irgendwie im gesetzlichen Beipacktext mitzuliefern" sei rechtstechnisch zu wenig. Wenn man das Verbot für den Sonderfall des Schubhäftlings aufheben wolle, müsse man das auch ganz deutlich im Gesetzestext tun.
(apa/red)
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