Ortstafeln: Der Artikel 7 im Staatsvertrag
- Muttersprachlicher Unterricht, Amtssprache und Ortstafeln für slowenische und kroatische Minderheiten
·Staatsvertrag durch Regelung nicht erfüllt
Verfassungsrechtler
Funk: "Brüchige Lösung"
·INFO-GRAFIK
Karte von Kärnten mit betroffenen Gemeinden
·Ortstafeln: Artikel 7 im Staatsvertrag!
Ortstafeln & Amtssprache für Slowenen und Kroaten
·Ortstafeln: Streit seit über 30 Jahren!
Volksgruppengesetz 1976
regelt die Aufstellung!
Die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Österreich sind im Artikel 7 des Staatsvertrags festgeschrieben. Sie umfassen unter anderem muttersprachlichen Unterricht, den Gebrauch des Slowenischen und des Kroatischen als Amtssprache sowie die Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln.
Der Artikel 7 im Wortlaut:
Artikel 7. Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten
1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache.
2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.
3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfasst.
4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.
5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.
(apa)
