Stichwort: Volksgruppengesetz 1976 regelt
die Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln!
- Ortschaften in Topographieverordnung aufgelistet
- Gesetz und Verordnung seit Ende 2002 außer Kraft
·Wieder neue Variante
im Ortstafel-Streit
Formel "15/10" ignoriert VfGH-Urteil aber erneut
·Mehrheit gegen zwei-sprachige Ortstafeln
Befragung: Nur 38 % für Haider-Plan & Gespräche
·Ortstafeln: EU macht Druck auf Schüssel
Mahnung: "Zweisprachige Tafeln wichtige Brücke"
·Ortstafeln: VP & BZÖ im Parlament uneinig
Unterschiedliche Anträge wurden eingebracht
·Ortstafeln: Artikel 7 im Staatsvertrag!
Ortstafeln & Amtssprache für Slowenen und Kroaten
·Ortstafeln: Streit seit über 30 Jahren!
Volksgruppengesetz 1976
regelt die Aufstellung!
Die Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln in Kärnten ist ein politischer Dauerbrenner. Nach dem so genannten Ortstafelsturm im Oktober 1972 wurde 1976 das Volksgruppengesetz geschaffen. Am 31. Mai 1977 erließ die Bundesregierung zusätzlich eine Topographieverordnung, in der die Ortschaften aufgelistet sind, in denen "topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind".
Das Gesetz und die Verordnung wurden allerdings vom Verfassungsgerichtshof am 13. Dezember 2001 aufgehoben und sind seit Ende 2002 außer Kraft. Die Reparatur ist nach wie vor ausständig.
Im Volksgruppengesetz heißt es einleitend: "Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze, die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet." In Paragraf 2 wird auf die topographischen Bezeichnungen eingegangen und in Absatz 1, Ziffer 2 festgelegt, dass Tafeln in Deutsch und Slowenisch "wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen" anzubringen seien.
Genau dieser Teil des Gesetzes wurde vom VfGH gekippt, ebenso wie die Topographieverordnung des Bundes und jene der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt in Bezug auf die Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See. Der VfGH legte dabei "mehr als zehn Prozent" Minderheitenanteil als ausreichend für die Qualifizierung als "Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung" fest.
Eine Ortschaft, die auf Grund der Ergebnisse der Volkszählungen über einen längeren Zeitraum einen Minderheiten-Prozentsatz von mehr als zehn Prozent aufweist, sei "Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung", betonte der VfGH. Zwar habe sich in der internationalen Praxis für die Einräumung von Volksgruppenrechten ein Prozentsatz zwischen fünf und 25 Prozent herausgebildet, so die Höchstrichter. Aus der Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages ergebe sich aber, dass kein allzu hoher Minderheitenprozentsatz zu fordern wäre. Also komme für dessen Auslegung ein Prozentsatz im obersten Bereich der internationalen Bandbreite nicht in Betracht. (apa/red)
