Neue Novelle: "Fahrerflucht" bei bloßem Sachschaden beginnt erst nach 24 Stunden
- Ab Herbst wird die Meldefrist auf 24 Stunden verlängert
- ÖAMTC: Derzeitige Bestimmungen sind verwirrend

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Der ÖAMTC begrüßt den Umstand, dass die Regierung der langjährigen Forderung des Clubs nach Ausdehnung der Meldepflicht bei Sachschaden Rechnung trägt. Der Nationalrat wird die neue Bestimmung einer 24-stündigen Meldefrist voraussichtlich Anfang Mai im Rahmen der 21. Novelle zur StVO beschließen.
"Die neue Frist hilft den Geschädigten und verhindert schikanöse Strafen", stellt der ÖAMTC-Chefjurist Hugo Haupfleisch fest. Wer derzeit seiner Pflicht zur unverzüglichen Meldung nicht nachkommt, das aber verspätet nachholen will, riskiert ebenso hohe Strafen (bis 2.180 Euro) wie jemand, der überhaupt keine Meldung abgibt. "Um die 'Meldemoral' im Interesse der Geschädigten zu heben, ist die neue 24-Stunden Frist eine 'goldene Brücke'", sagt der ÖAMTC-Chefjurist. Andernfalls erhält der Geschädigte meist keine Mitteilung über den Schadensverursacher bzw. dessen Versicherung.
Derzeitige Bestimmungen verwirrend
Die Verwirrung über die derzeitigen Bestimmungen ist groß. Aus der Praxis des juristischen 24-Stunden-Notfallservice des ÖAMTC kennt der Experte viele Anrufe verunsicherter Fahrzeuglenker, die sich über die Meldepflicht nach Sachschaden-Unfällen informieren. "Nach der Aufklärung sind eigentlich alle bereit, den Unfall zu melden. Für eine straflose Meldung ist es aber nach den derzeitigen Bestimmungen oft schon zu spät", weiß Haupfleisch. Die Straßenverkehrsordnung schreibt nämlich nach jedem Unfall mit Sachschaden unverzüglich eine polizeiliche Meldung vor. "Passiert das nicht, ist das strafbar", warnt Haupfleisch vor gefährlichem Nicht-Wissen. Die unverzügliche Meldung kann nur dann entfallen, wenn alle Unfallbeteiligten einander ihre Identität, also Namen und Adresse, mit einem Lichtbildausweis nachgewiesen haben. "Visitenkarte und Versicherungsdaten genügen jedenfalls nicht", warnt der ÖAMTC-Chefjurist.
Neu: Ersatz für Sachschäden
Einen Erfolg für die Opfer von Fahrerflüchtigen konnte der ÖAMTC auch bei den Beratungen über die 5. Haftpflichtversicherungsrichtlinie (KH-RL) erzielen, die im Mai im EU-Amtsblatt veröffentlicht wird. Bisher hat der Österreichische Versicherungsverband im Rahmen des Verkehrsopferschutzes bei Fahrerflucht nur für Personenschäden gehaftet. Der Club rechnet mit einer zügigen Umsetzung der neuen Richtlinie in Österreich. Dann werden bei einem durch einen Fahrerflüchtigen verursachten Unfall auch Sachschäden ersetzt, wenn beträchtlicher Personenschaden entstanden ist. Für die Übernahme von reinen Sachschaden-Unfällen schien den EU-Parlamentariern das Betrugsrisiko zu groß. "Bisher war die Rechtslage völlig unbefriedigend. Ein verletztes Opfer eines Fahrerflüchtigen muss in Zukunft auch für die entstandenen Sachschäden voll entschädigt werden", so der ÖAMTC-Chefjurist. (APA/red.)
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