Wachkoma-Patienten: Ein Fall Schiavo wäre bei uns in Österreich nicht möglich
- Kein Stopp der Ernährung auch bei Patientenverfügung
- Ärzte sind nicht verpflichtet, dem Wunsch nachzukommen
·Wachkoma-Patientin
Schiavo verstorben
KLICKEN: Chronologie
der letzten fünfzehn Jahre
·Fall Schiavo wäre bei uns nicht möglich
Kein Stopp der Ernährung trotz Patientenverfügung
Ein Fall wie der der amerikanischen Wach-Koma- Patientin Terri Schiavo wäre in Österreich nicht möglich. Hier zu Lande wird die Ernährung selbst dann nicht eingestellt, wenn der Kranke eine so genannte Patientenverfügung erstellt hat. Die Ärzte sind nämlich nicht verpflichtet, sich an diese zu halten. Bald soll aber ein neues Gesetz erarbeitet werden, dass dem Patienten mehr Selbstbestimmung gibt.
Noch im ersten Halbjahr 2005 soll die Gesetzesvorlage ins Parlament kommen. Das Gesundheitsministerium hat bereits vor Monaten einen entsprechenden Entwurf verfasst. Damit soll es künftig auch in Österreich möglich sein, verbindlich festzulegen, was etwa im Falle eines irreparablen Gehirnschadens mit einem zu geschehen hat. Diese Patientenverfügung darf nur nach einer eingehenden Beratung mit einem Arzt unterschrieben werden, muss entsprechend beglaubigt sein und muss auch regelmäßig erneuert werden.
Der Verzicht wird sich nach derzeitigem Stand wahrscheinlich nur auf medizinisch unterstützte Ernährung oder Flüssigkeitszufuhr beziehen, sprich Maßnahmen der Medizin. Der Bereiche der Pflege ist davon ausgenommen. Daher soll die Ernährung oder Flüssigkeitszufuhr im Rahmen der Pflege durch Patientenverfügungen nicht ausgeschlossen werden können, weil "eine gewisse Grundversorgung immer gewährleistet sein sollte", sagte ein Rechtsexperten des Gesundheitsministeriums.
Auch am Ist-Zustand eines Patienten kann nicht gerüttelt werden. So kann der Betroffene etwa verfügen bei einem wiederholten Herzstillstand nicht mehr reanimiert werden zu wollen. Laut dem Experten heißt das, dass weitere Behandlungsschritte so gesetzt werden, wie der Patient es wünscht. Ein solcher Zustand wird aber nicht bewusst herbeigeführt.
In Österreich ist jeder Arzt verpflichtet, sein Handeln am Wohl des Patienten zu orientieren. Aktive Sterbehilfe ist verboten, im Fall des Falles wird man wegen Tötung auf Verlangen oder Mitwirkung am Selbstmord angeklagt. Passive Sterbhilfe, also die Unterlassung, ist ebenfalls strafbar. (apa)
