Samstag, 19. März 2005

Nun gibt es einen Termin für Mölzers FPÖ- Ausschluss: Beim Parteivorstand am 29. 3.

  • Kündigt der Generalsekretär Uwe Scheuch an
  • Scheuch möchte Stadler-Kritik nicht kommentieren

Der Ausschluss von EU-Mandatar Andreas Mölzer aus der FPÖ dürfte am 29. März bei der nächsten Sitzung des Parteivorstandes über die Bühne gehen. Diesen Termin nannte FP-Generalsekretär Uwe Scheuch am Freitag auf Anfrage der APA. Im Rahmen dieser Vorstandssitzung soll auch der Parteitag am 23. April in Salzburg vorbereitet werden. Aus der Kärntner FPÖ wurde Mölzer bereits ausgeschlossen. Auf die darauf folgende Kritik Mölzers und von FP-Volksanwalt Ewald Stadler wollte Scheuch nicht eingehen.

Stadler hatte unter anderem von "sektoiden Zügen" in der FPÖ gesprochen. Der aktuellen Parteiführung warf er vor, die FPÖ kaputt machen zu wollen. Auf die Frage, ob das nicht ebenfalls parteischädigende Aussagen seien, antworte Scheuch nur ausweichend. Das werde man in den Gremien besprechen. Explizit ausschließen wollte der Generalsekretär weitere Ausschlüsse aber auch nicht. "Was kann man heutzutage schon noch ausschließen." Wenn entsprechende Anträge im Vorstand vorgebracht würden, werde man diese behandeln, gab sich Scheuch unbestimmt.

Nichts weiß er nach eigenen Angaben von einem angeblichen Treffen zwischen Kärntens Landeshauptmann Jörg Haider und Wiens FP-Chef Heinz-Christian Strache. Auch in der Wiener FPÖ gab man sich zu diesem Thema zugeknöpft und wollte keinen Kommentar abgeben.

Statut: Kärntner für Ausschluss nicht zuständig
Laut dem Statut der Bundes-FPÖ kann der EU-Mandatar Andreas Mölzer nur vom Bundesparteivorstand ausgeschlossen werden. Als EU-Abgeordneter ist Mölzer nämlich Mitglied der Bundesparteileitung und für dieses Gremium ist laut Paragraf 6 des FP-Statuts, das der APA vorliegt, eben der Bundesvorstand und nicht ein Landesparteivorstand zuständig. Der Hintergrund: Die Kärntner FPÖ hat in der Nacht auf Donnerstag den Ausschluss Mölzers bekannt gegeben. Mölzer selbst hält diese Vorgangsweise für rechtswidrig.

Im Parteistatut ist geregelt, dass Ausschlüsse grundsätzliche durch den "zuständigen Landesparteivorstand" ausgesprochen werden. Bei Mitgliedern der Parteileitung (Vorstand, Regierungsmitglieder und Abgeordnete von Nationalrat, EU-Parlament und Landtagen) sowie des Parteigerichts gilt das aber nicht. Bei ihnen muss der Bundesvorstand entscheiden. Weiters ist vorgesehen, dass die Länder - wenn sie zuständig sind - "in wichtigen Fällen die vorherige Genehmigung des Bundesparteivorstandes" einzuholen haben.

Ausschluss bei Schädigung des Ansehens der Partei
Ausschlussgründe liegen dann vor, wenn das Mitglied einer anderen Partei beitritt oder ein Verhalten an den Tag legt, das das Ansehen der Partei schädigt, den Zusammenhalt der Partei gefährdet oder "den Zielen der Partei Abbruch" tut.

Für den Beschluss eines Ausschlusses ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig, wobei mindestens 50 Prozent des betreffenden Parteiorgans anwesend sein müssen. Allerdings bedeutet das noch nicht das Ende des Verfahrens. Gegen einen Ausschluss kann nämlich "binnen Monatsfrist das zuständige Parteigericht angerufen werden." Dieses muss dann "binnen zwei Monaten entscheiden".

Das Parteigericht besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und zwischen sechs und neun Beisitzern. Vorgesehen ist im Statut, dass der Vorsitzende und sein Stellvertreter "erfahrene Juristen" sein sollen. Das Parteigericht ist nicht an Weisungen anderer Parteiorgane gebunden.

Die Kärntner FPÖ, die sich ein eigenes Statut verpasst hat, wird im Bundesstatut nicht explizit erwähnt. Es heißt nur allgemein, dass für die Landesgruppen die Bestimmungen des Organisationsstatuts "sinngemäß" gelten. Falls sich eine Landesgruppe eine eigene Satzung gebe, "müssen diese Satzungen mit den Bundessatzungen sinngemäß übereinstimmen".
(apa/red)

19.3.2005 07:58