Zwangsernährung und neue Fristen: Verschärftes Asylgesetz im Anmarsch
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Die Begutachtungsentwürfe für die neuen Asylregelungen sind Ende der Arbeitswoche fertig gestellt worden und bereit für die Aussendung am Montag. An den schon davor bekannt gewordenen Neuerungen hat sich nach Informationen der APA kaum noch etwas geändert. Auffallend sind vor allem die schärferen Schubhaftregelungen, So ist künftig eine Verlängerung dieses Mittels über die bisher geltenden sechs Monate möglich und es wird verunmöglicht, sich über einen Hungerstreik aus der Haft freizupressen. Erhöht werden die Strafen für Schlepperei, stärker bekämpft werden auch Scheinehen.
Die bisherigen Ausnahmen für traumatisierte Flüchtlinge werden eingeschränkt. Asylwerber aus so genannten Dublin-Staaten (jeweils der Staat zuständig, in dem der Flüchtling den Dublin-Raum - zumeist EU-Staaten - betreten hat) werden künftig an die erst zuständigen Länder überstellt und ihre Anträge nicht mehr automatisch angenommen. Ausgenommen sind nur Personen, die aus medizinischer Sicht nicht überführt werden können, z.B. Schwangere oder Schwerkranke. Für sie wird das Verfahren auch dann in Österreich durchgeführt, wenn eigentlich ein anderes Dublin-Land zuständig wäre.
Eine Einschränkung, die der EU-Statusrichtlinie entspricht, gibt es bei den Asylgründen. Kein Motiv für Asylgewährung besteht künftig mehr, wenn sich im Herkunftsland des Flüchtlingsgebiete befinden, in die er sich risikolos zurückziehen könnte. Dies könnte etwa bei Tschetschenen relevant sein, die derzeit eine der größten (anerkannten) Asylwerber-Gruppen in Österreich ausmachen.
Schneller als bisher will man gegen straffällige Asylwerber bzw. bei Personen mit laufenden Ausweisungsverfahren vorgehen. Erste und zweite Verfahrensinstanz sind gesetzlich angehalten, bei dieser Gruppe jeweils in maximal drei Monaten eine Entscheidung zu treffen.
Schubhaft nach Ende der Strafe
Auch wird es künftig bei Fremden, die während des Verbüßens einer Haftstrafe einen Asylantrag stellen, möglich sein, nach Ende der Strafe Schubhaft zu verhängen. Generell ist es künftig erlaubt, nach sechs Monaten Schubhaft dieses Mittel zu verlängern. Allerdings ist dann nach jeweils sechs Wochen eine Überprüfung durch die Unabhängigen Verwaltungssenate vorgesehen. Die Möglichkeit zur Zwangsernährung während der Schubhaft wird damit begründet, dass sich derzeit pro Jahr gut 1.000 Personen durch Hungerstreiks freipressen. Erheblich ist der finanzielle Aufwand. 3.000 Euro pro Tag Zwangsernährung sind veranschlagt.
Mehr Befugnisse erhält die Fremdenpolizei. Sie ist künftig generell für die Erstbefragung der Asylwerber zuständig. Allerdings geht es dabei nur um die persönlichen Daten bzw. den Fluchtweg. Die Asylgründe müssen weiter von den Asylbehörden erfragt werden. Die Zustellung der Bescheide erfolgt künftig an den Asylwerber selbst durch die Fremdenpolizei und nicht mehr an den Rechtsvertreter. Damit soll Untertauchen bei Negativentscheidungen vorgebeugt werden. Allerdings muss der Rechtsvertreter des Asylwerbers ebenfalls "unverzüglich" informiert werden, also möglichst per Fax oder elektronisch.
Einschränkungen gibt es für die Mobilität der Asylsuchenden. Während der Prüfung der Zulassung ins Verfahren (20 Tage maximal) darf sich der Betroffene nur innerhalb eines Bezirks aufhalten - z.B. im Fall Traiskirchen im Bezirk Baden.
Schlepper härter bestraft
Verschärft werden die Strafen für Schlepper. War bisher die Mindestbuße 360 Tagsätze, kommt nun in jedem Fall eine Haftstrafe (zumindest bedingt) zum Einsatz. Der Höchstrahmen bleibt bei zehn Jahren. Neu ist, dass auch die Ermöglichung der Durchreise durch Schlepper unter Strafe steht. Scheinehen werden insofern bekämpft, als künftig die Fremdenpolizei amtswegig eine Prüfung durchführt, ob der Ehe nichts im Wege steht. Als Problem hat sich hier in der Vergangenheit herausgestellt, dass bei den Eheschließungen Urkunden vorgelegt wurden, die im Asylverfahren als verschollen deklariert wurden. Auch soll künftig nicht nur das Vermitteln von Scheinehen unter Strafe gestellt werden sondern auch das Eingehen. Ähnliche Regelungen sind bei Scheinadoptionen vorgesehen.
Nichts wird es mit den in Diskussion gestandenen neuen Straftatbeständen, die sich gegen die Erschleichung von Asyl richten sollten. Geplant ist hingegen, die entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt strafbar zu machen. Voraussetzung für eine Buße ist dabei ein Bereicherungsvorsatz. Anwälte sollten nicht betroffen sein. Weitere geplante Verschärfungen wären aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht umsetzbar gewesen, heißt es von beiden Koalitionsparteien unisono. (apa/red)
