Freitag, 25. Februar 2005

Schon ab Mitte des Jahres: Elektroschock-Waffen in österreichischen Gefängnissen

  • Justizministerium will "Taser-Pistolen" anschaffen
  • Sollen nur von geschulten Personal eingesetzt werden

In den 28 österreichischen Stravollzugsanstalten sollen ab Mitte dieses Jahres so genannte elektrische Niedrigimpulsabwehrgeräte (NIG) zur Verfügung stehen. Zum Einsatz sollen diese besser als "Taser-Pistolen" bekannten Waffen im Fall von Angriffen durch Insassen. Pro Anstalt könnten zwei Geräte angeschafft werden, es sei aber noch keine endgültige Entscheidung nicht gefallen, hieß es am Donnerstag im Justizministerium.

Bei einem solchen Niedrigimpulsgerät handle es sich nicht um einen Elektroschocker, betonte das Ministerium in einer Aussendung. Niedrigimpulsgeräte verfügen über einen wechselbaren Aufsatz, der mittels komprimierten Stickstoff zwei kleine Kontaktelektroden bis zu sieben Meter weit schießen kann. Diese bleiben mit der Waffe durch feine Kupferfäden verbunden. Wenn der Kontakt herstellt ist, überträgt das Gerät elektrische Impulse auf den Körper, unterbricht die körpereigenen elektrischen Impulse und macht den Getroffenen für maximal fünf Sekunden aktionsunfähig.

Statistiken belegen laut Justizministerium, dass im Vergleich zu Waffen oder der Anwendung bloßer Körperkraft bei einem NIG-Einsatz ein deutlich geringeres Risiko erheblicher Folgen eintritt. Demnach ist nach Einsätzen von Stockwaffen in 16 Prozent, bei Anwendung einfacher Körperkraft in einem Viertel der Fälle mit teils erheblichen Verletzungen zu rechnen.

Demgegenüber verursache ein NIG in elf Prozent der Fälle geringe, in einem Prozent mittlere und nur in 0,4 Prozent schwere Verletzungen. Andere Statistiken zeigen den Angaben zufolge, dass bei Exekutivkräften, die mit dem NIG ausgerüstet sind, die Zahl der Verletzungen auf beiden Seiten um 67 bis 80 Prozent zurückgehen.

Eingesetzt werden dürfen diese Niedrigimpulsgeräte nur von speziell geschulten Beamten, wird im Justizministerium betont. Wann ein NIG zum Einsatz kommen darf, ist geregelt. So muss zumindest ein in Erster Hilfe geschulter Beamter mit einem Defibrillator anwesend sein. Der Einsatz gegen Schwangere ist verboten.


(apa)

25.2.2005 13:18