Donnerstag, 3. Februar 2005

Haftungsfrage nach Schneeunfällen: Die Verschuldensfrage ist sehr oft ein Problem

  • Straßenverhältnisse gelten meist nicht als Unfallgrund
  • PLUs: Die gesetzlichen Richtlinien im groben Überblick

Schneechaos in weiten Teilen des Landes, in tieferen Lagen aber auch Schneeregen und Regen - derzeit müssen sich die Autofahrer täglich auf neue Extremsituationen auf den Straßen einstellen. Kommt es trotz aller Vorsicht zum ärgerlichen Blechschaden, wird die Verschuldensfrage oft zum Problem.

"Die Kraftfahrer sollten die grundlegenden gesetzlichen Richtlinien kennen. Gleichzeitig dürfen sie sich auch nicht darauf verlassen, dass sich alle anderen richtig verhalten", erklärte ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer am Donnerstag.

Kasko verweigert Leistung
Wer auf Schneefahrbahn mit ungeeigneten Reifen unterwegs ist, riskiert bei einem Unfall die Haftung für Schadenersatz bei Sachschäden und eine strafrechtliche Verfolgung bei Personenschäden. In krassen Fällen, wie etwa bei weit überhöhter Geschwindigkeit mit unpassender Bereifung, wird sogar die eigene Kaskoversicherung die Leistung verweigern. Gerade nach massivem Neuschnee sind höher gelegene Straßen für Fahrzeuge ohne Winterausrüstung gesperrt. Die Missachtung einer verhängten Winterreifen- oder Schneekettenpflicht wird mit Verwaltungsstrafen von bis zu 726 Euro geahndet.

Schnee am Autodach
Wer Schnee vom Autodach nicht entfernt, fährt rechtlich gesehen mit einer nicht richtig gesicherten "Dachlast". Wenn ein herabfallender Schnee- oder Eisblock Schäden verursacht, muss der Verursacher bzw. die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugbesitzers dafür einstehen. Dabei kann es nicht nur zu direkten Sach- oder Personenschäden, z.B. bei Fußgängern, kommen. Es passiert oft, dass die Schneefracht bei einer Bremsung über die Windschutzscheibe rutscht. Wer dann keine ausreichende Sicht hat, und deshalb einen Unfall verursacht, ist ebenfalls für die Folgen verantwortlich.

Straßenverhältnisse gelten meist nicht als Unfallgrund
Nur in Ausnahmefällen werden "die Straßenverhältnisse" als Unfallgrund anerkannt: Erhalter haften nur bei grober Fahrlässigkeit. Das trifft zum Beispiel dann zu, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, die Schneeglätte zu beseitigen, aber der Straßendienst grundlos untätig geblieben ist. Das aber muss der Geschädigte nachweisen. "Der Straßendienst kann zum Beispiel bei Glatteis nicht überall gleichzeitig streuen. Hochrangige Straßen haben hier Vorrang vor Nebenstraßen, aber selbst auf Autobahnen muss im Ernstfall eine gewisse Zeitverzögerung in Kauf genommen werden", sagte der ÖAMTC-Jurist. Daher muss man vor allem auf Landes- und Gemeindestraßen mit plötzlich auftretender Straßenglätte rechnen und kann sich in den meisten Fällen nicht am Straßenerhalter schadlos halten.(apa/red)

3.2.2005 10:16