Entgegenkommen der Händler: Laut AK gibt es "kein gesetzliches Umtauschrecht"
- Warenaustausch muss ausdrücklich vereinbart werden
- Bei defekten Produkten kein Umtausch aus Gefälligkeit
Bringt das Christkind nicht das Richtige, so beginnt nach Weihnachten die Umtauschzeit. "Aber Achtung: Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht", sagt AK Konsumentenschützerin Jutta Repl. Konsumenten müssen den Umtausch ausdrücklich vereinbaren - es reicht auf der Rechnung eine Bestätigung samt Umtauschfrist. Manche Händler würden einen Umtausch von sich aus einräumen, das sei jedoch ein reines Entgegenkommen, so Repl.
Ist endlich der Weihnachtsstress vorbei, beginnt oft wieder die Hetzerei von vorne. Denn: Unter dem Weihnachtsbaum lag nicht das Passende. Die Schuhe sind zu klein oder die Farbe der Handtasche ist doch nicht die wahre. Beim Umtauschen ist wichtig, dass das Produkt noch unbenutzt ist. "Daher: Heben Sie die Originalverpackung und die Rechnung auf, und lassen Sie sich nötigenfalls darauf das Umtauschrecht sichern oder bestätigen", rät Repl.
Ist ein Produkt defekt, wie z.B. ein neu gekaufter DVD Player, der einfach nicht laufen will, dann sind Konsumenten nicht auf Umtauschen aus Gefälligkeit angewiesen. Dann gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht. "Bewegliche Waren muss der Händler bis zu zwei Jahren nach dem Kauf kostenlos reparieren, das Geld dafür zurückgeben oder eben umtauschen", sagt Repl.
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