Montag, 20. Dezember 2004

Neues, bundeseinheitliches Tierschutz-
gesetz ab 1. Jänner: Die 10 Bestimmungen

  • Rauch-Kallat: "Modernes Gesetz, das viele beneiden"
  • Alles geregelt: Von der Hühnerhaltung bis Tierschutzrat

Am 1. Jänner 2005 tritt das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz, das die bisherigen Länderregelungen ablöst, in Kraft. Tiere werden somit künftig österreichweit gleich behandelt. Gesundheitsministerin Maria Rauch-Kallat (V) spricht von einem "modernen Gesetz, um das uns viele beneiden". Das einheitliche Tierschutzgesetz enthält zehn Verordnungen. Mitte 2005 werden die noch ausständigen Verordnungen fertig gestellt. Vollzogen wird das Gesetz durch die Länder.

Das Gesetz sei ein wichtiger Schritt für Österreich und Europa, erklärte Rauch-Kallat im Rahmen einer Pressekonferenz im Dezember: "Es heißt aber nicht, dass wir jetzt aufhören. Es bedarf noch vieler Schritte, damit das Tierleid in Österreich ein Ende hat", so die Ministerin.

Die zehn Bestimmungen

  • Einen wesentlichen Fortschritt bringt das Gesetz in der Hühnerhaltung. Der Einsatz von Legebatterien wird verboten, bereits bestehende Käfige dieses Typs dürfen nur noch bis 31. Dezember 2008 in Funktion bleiben. So genannte ausgestaltete Käfige (die etwas größer sind) sind bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der Inbetriebnahme zulässig. Danach müssen Hühner generell zumindest in Volieren (besser ausgestattete und größere Räume) gehalten werden.

  • Die dauernde Anbindehaltung von Pferden, Ziegen und Rindern wird nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren verboten. Die Tiere sollen zumindest 90 Tage pro Jahr Auslauf haben. Hunde dürfen nicht mehr an der Kette gehalten werden. Zudem werden bei der Hundeerziehung Teleimpulsgeräte verboten.

  • Die Frage des Schächtens wurde mit einem Kompromiss gelöst. Grundsätzlich ist das Schlachten ohne Betäubung verboten. Vorgesehen ist aber eine Ausnahme, um beispielsweise das bei Juden und Moslems übliche Schächten zu ermöglichen. Unmittelbar nach dem Schächtschnitt soll eine Betäubung erfolgen, um ein möglichst schmerzfreies Ausbluten des Tieres zu ermöglichen.

  • Zur Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes ist ein weisungsfreier Tierschutz-Ombudsmann in jedem Bundesland vorgesehen. Ernannt werden die Ombudsmänner vom Gesundheitsministerium. Voraussetzung ist die Absolvierung eines einschlägigen Studiums (z.B. Veterinärmedizin, Zoologie) bzw. einer vergleichbaren Ausbildung. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre mit der Möglichkeit einer Wiederbestellung. Aufgabe der weisungsfreien und berichtspflichtigen Ombudsmänner ist es, "die Interessen des Tierschutzes zu vertreten". Sie verfügen über Parteistellung und sind so berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

  • Hinzu kommt noch ein Tierschutzrat im Gesundheitsministerium, der in erster Linie als Beratungsorgan konzipiert ist. Zudem wird eine Prüfstelle für die Kennzeichnung von Haltungssystem errichtet. Das Ministerium selbst muss dem Nationalrat alle zwei Jahre einen Tierschutzbericht vorlegen.
    (apa/red)

    20.12.2004 09:02