Donnerstag, 23. September 2004

Nach Tod von Patienten: Freispruch von fahrlässiger Tötung für fünf Grazer Ärzte

  • Gutachter entlasteten die beschuldigten Mediziner
  • Erklärung von Staatsanwalt blieb aus: Nicht rechtskräftig

Im Grazer Straflandesgericht wurden am Donnerstag fünf Ärzte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen freigesprochen. Auf Grund einer falschen Diagnose war im Jahr 2000 bei einem 73-jährigen Weststeirer eine unnötige Operation durchgeführt worden, die der Mann nicht überlebt hatte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Richter Gernot Patzak stützte sich bei seinem Urteil auf die Gutachten, die übereinstimmend erklärten, die Beschuldigten hätten keine Fehler gemacht. Eine Pathologin, die bereits vor eineinhalb Jahren angeklagt und freigesprochen worden war, hatte den ersten - und verhängnisvollsten - Befund erstellt. Sie beurteilte eine Gewebeprobe des 73-jährigen Patienten als bösartig. Vor Gericht standen am Mittwoch und Donnerstag nun zwei Pathologen, die ebenfalls Proben des selben Gewebes zu begutachten hatten und kein Karzinom feststellten. Weiters mussten sich zwei Internisten und jener Chirurg verantworten, der dem Mann Magen, Milz und Galle entfernt hatte.

Pathologe muss ohne Anweisung keine Rücksprache halten
Keiner fühlte sich schuldig, da alle vorschriftsgemäß gehandelt hatten. Was gefehlt hatte, war die Kommunikation untereinander, die den Tod des Patienten möglicherweise hätte verhindern können. "Wäre es nicht angebracht gewesen, darauf hinzuweisen, dass im ersten Fall eine sehr seltene Krebsart befundet wurde?", fragte Staatsanwalt Manfred Kammerer. "Das ist nicht meine Pflicht", meinte einer der angeklagten Pathologen. "Wir reden hier nicht von Pflicht, sondern von Sorgfaltsverletzung", konterte der Ankläger. "Müssen Sie überhaupt Rückfrage zu halten?", wollte der Verteidiger des Angeklagten wissen. "Nein, nur wenn es aus der Anweisung ersichtlich ist", lautete die Antwort.

Der Richter befand, "bei der Arbeitsteilung in einem Krankenhaus ist der Vertrauensgrundsatz unerlässliche Grundlage". Ein Arzt, so der Richter weiter, muss sich auf den Befund eines Kollegen verlassen. Da der Staatsanwalt keine Erklärung abgab, ist das Urteil nicht rechtskräftig. (apa)

23.9.2004 11:07