VwGH bohrt nach: Österreichs Energiesteuer wieder bei EuGH!
- Rückwirkende Genehmigung der EU-Kommission wird hinterfragt
Die in Österreich praktizierte Rückvergütung von Energiesteuern an energieintensive Betriebe geht noch einmal zum EuGH. Diesmal will der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vor allem wissen, ob die EU-Kommission diese Aktion, die sie zunächst als unzulässige Beihilfe eingestuft hatte, rückwirkend genehmigen durfte.
Die Republik Österreich hat energieintensiven produzierenden Unternehmen die Energiesteuer rückvergütet. Das wurde von der EU- Kommission beanstandet und vom EuGH im November 2001 als unzulässige Beihilfe eingestuft. Eine Rückvergütung müsse allen Branchen gleichermaßen offen stehen, so die Richter, sonst sei sie eine genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe. Im Mai 2002 genehmigte die EU-Kommission dann rückwirkend die österreichische selektive Rückvergütung.
Auf dieser Basis verweigerten die Abgabenbehörden zahlreichen nicht-produzierenden Betriebe die Rückvergütung, obwohl der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden hatte, dass die Rückvergütung allen Firmen, also auch Dienstleistungsunternehmen, zustehe. Dagegen gab es zahlreiche Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof, so die Rechtsanwaltspartnerschaft Arnold, die nach eigenen Angaben wichtige Fälle in dieser Causa vertritt, am Dienstag in einer Aussendung mit.
Der Verwaltungsgerichtshof habe nun an den Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung gestellt: Ob die EU-Kommission die Rückvergütung rückwirkend genehmigen durfte und falls ja, ob dann auch Dienstleistungsunternehmen, die erst nach der Entscheidung der EU-Kommission ihre Anträge gestellt haben, in den Genuss der Rückvergütung kommen müssen.
Die Entscheidung des EuGH ist in rund zwei Jahren zu erwarten. Alleine im Jahr 2002 wurde nach Angaben von Experten 390 Mio. Euro an mehr als 3.000 Unternehmen rückerstattet. (apa)

