Die Entscheidung ist gefallen: Rechts- außen Mölzer zieht ins EU-Parlament ein
- Zu spät: VfGH lehnt Kronbergers Beschwerde ab
- Mölzer attackiert Kronberger: "Das war Unsinn"
Andreas Mölzer hat im FP-internen Kampf um ein EU-Mandat gegen Hans Kronberger einen Sieg errungen und darf im EU-Parlament bleiben. Der Verfassungsgerichtshof hat am Donnerstag die Beschwerde Kronbergers gegen das EU-Wahlergebnis abgewiesen. Die Verfassungsrichter führten allerdings keine inhaltlichen, sondern nur formale Gründe ins Treffen. Kronberger hat seine Klage demnach zu spät eingebracht. Dennoch übt er Kritik am VfGH.
Eigentlich hatte Kronberger, seinerzeit FPÖ-Spitzenkandidat bei der EU-Wahl, die Vorzugsstimmenregelung angefochten. Diese sieht vor, dass ein Kandidat, der mindestens sieben Prozent der Parteistimmen als Vorzugsstimmen bekommt, vorgereiht wird. Der eigentlich drittgereihte Mölzer bekam bei der Wahl fast 14 Prozent der FP-Stimmen und somit das einzige FP-Mandat. Kronberger sah daraufhin das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältniswahl und der Gleichheit aller Wählerstimmen verletzt. Es könne nicht sein, dass Mölzer ins EU-Parlament einziehe, obwohl 86 Prozent der FP-Wähler diesen nicht gewählt hätten.
Die Vorzugsstimmen-Regelung wurde von den Verfassungsrichtern dann aber gar nicht inhaltlich geprüft, erläuterte VfGH-Präsident Karl Korinek. Er verwies darauf, dass bei der EU-Wahl ausschließlich die EU-Wahlordnung zur Anwendung komme. Eine Anfechtung muss laut dieser binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses erfolgen. Kronberger hatte diese Frist um 16 Tage versäumt, weshalb die Beschwerde nicht zulässig war.
Mölzer freute sich: "Das war von Anfang an ein Unsinn, ein an sich eher beschämender Vorgang". Er glaubt auch nicht, dass eine inhaltliche Prüfung erfolgreich gewesen wäre.
Kronberger selbst zeigte sich verärgert: Er nehme das Urteil zur Kenntnis, akzeptieren könne er es aber nicht. Er glaubt noch immer, dass die Anfechtung fristgerecht erfolgt ist und beruft sich dabei auf "Spitzenjuristen". Die Wahlanfechtung durch einzelne Mandatare sei nicht in der Europa-Wahlordnung geregelt, sondern im Verfassungsgerichtshofgesetz. Daher hätte der VfGH auch nicht die einwöchige Anfechtungsfrist der Wahlordnung, sondern die vierwöchige Frist des Verfassungsgerichtshofgesetzes berücksichtigen müssen.
"Es ist auszuschließen, dass der VfGH, dem der Sachverhalt natürlich auseinander gesetzt wurde, dies nicht weiß oder nicht verstanden hätte", meint Kronberger. Er kritisiert, dass das Erkenntnis mit keinem Wort auf das Verhältnis der jüngeren Bestimmung des Verfassungsgerichtshofgesetzes zur älteren Bestimmung der Europa-Wahlordnung eingehe. Dies zeige, "dass der VfGH nur zu gern bestrebt war, sich die Erfüllung seiner eigentlichen Aufgabe, nämlich die Klärung verfassungsrechtlicher und gesetzestechnischer Fragen, zu ersparen."
(apa/red)
