Mittwoch, 21. Juli 2004

Peinlich! Behörde strafte Autofahrer
"illegal": Nun bekommt er Bußgeld zurück!

  • 2 Jahre "verschlief" Tiroler Behörde Gesetzesänderung
  • Verwaltungssenat hob Strafe auf, Verfahren eingestellt

Eine Tiroler Behörde "verschlief" über zwei Jahre lang die Gesetzesänderung des Kraftfahrgesetzes in einem wichtigen Punkt. Ein Tiroler Autofahrer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wegen einer Verwaltungsübertretung zu einer Geldstrafe verdonnert, obwohl sein Verhalten zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses gar nicht mehr strafbar war. Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) in Tirol hob die Geldbuße nun nachträglich auf, das Verfahren wurde eingestellt.

Über den Mann war mit Bescheid vom 25. März 2003 eine Strafe von 218 Euro bzw. 48 Stunden Ersatzarrest verhängt worden. Begründung: Er hatte Ende Februar 2002 ein offenbar im benachbarten Ausland beschafftes Fahrzeug mit einem ausländischen Kennzeichen benutzt und dieses nicht - wie damals vorgeschrieben - innerhalb von drei Tagen zur Zulassung im Inland angemeldet.

Auto parkte 5 Tage ohne Anmeldung
Tage- und nächtelang lang parkte der Mann das Auto vor seinem Haus, wovon schließlich die Bezirkshauptmannschaft Wind bekam. Da er es nach fünf Tagen immer noch nicht zur Zulassung angemeldet hatte, wäre er - streng dem Buchstaben des Gesetzes nach - verpflichtet gewesen, die Kennzeichentafeln abzumontieren und diese samt den Fahrzeugpapieren bei der Behörde zu deponieren.

Kraftfahrgesetz wurde novelliert
Der Bezirkshauptmannschaft, die sich sage und schreibe 13 Monate für die Bescheiderlassung Zeit ließ, entging allerdings eine gewichtige Kleinigkeit: In der Zwischenzeit war das Kraftfahrgesetz (KFG) in einem im gegenständlichen Fall wesentlichen Punkt novelliert worden.

Zulassungsfrist nun ein Monat
Das Gesetz räumt mittlerweile Inländern, die ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen benützen, eine Zulassungsfrist von einem Monat ein. Wer glaubhaft machen kann, dass er in diesen vier Wochen keine Zeit gehabt hat, das zu erledigen, darf das Auto sogar einen weiteren Monat fahren. Erst danach müsste er Papiere und Kennzeichentafeln "der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abliefern", wie es in der maßgeblichen Bestimmung heißt.

"Günstigeres Recht ist anzuwenden"
Dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zufolge ist immer dann das günstigere Recht anzuwenden, "wenn die spätere Gesetzgebung zeigt, dass das Unwerturteil über das zur Zeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder wurde oder ganz weggefallen ist" (VwGH vom 16.03.1994, Zl 92/03/0106). Im konkreten Fall war das von der Bezirksverwaltungsbehörde monierte Verhalten des Autofahrers damit überhaupt nicht mehr strafbar.

Gesetz schon 2002 geändert
Besonders peinlich für die Bezirkshauptmannschaft: Das Kraftfahrgesetz hatte sich nicht erst unmittelbar vor der Bescheiderlassung geändert. Das entsprechende Bundesgesetzblatt war bereits im August 2002 verschickt worden.

21.7.2004 11:28