Stichwort: Kirchenrecht zu Sex-Delikten von Priestern und Bischöfen
- Sanktionen reichen vom "freiwilligen Amtsverzicht" über "Amtsenthebung" bis zur Rückversetzung in den Laienstand
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Bischof Krenn übernimmt aber volle Verantwortung
Das Recht der Katholischen Kirche kennt, wenn es um Sexual-Delikte von Klerikern und damit um Verstöße gegen das Sechste Gebot geht, wenig Pardon. Die Sanktionen reichen vom "freiwilligen Amtsverzicht" über die "Amtsenthebung" bis zur Rückversetzung in den Laienstand. Bei Bischöfen wird meist so vorgegangen, dass ihnen der freiwillige Amtsverzicht nahe gelegt wird.
Mit Sexualdelikten von Klerikern befasst sich der Paragraph 1.395 des Kirchenrechts, wobei "qualifizierte Delikte" dann gegeben sind, wenn es sich bei den Opfern um Personen unter 16 Jahren handelt. Das Kirchenrecht bzw. das kirchliche "Strafrecht" verlangt bei sexuellen Tatbeständen von Priestern, Pfarrern oder Bischöfen eine "gerechte Strafe", die zwar nicht näher definiert ist, jedenfalls aber reicht der Strafrahmen bis zu "Entlassung aus dem Klerikerstand".
Zuständig ist bei "einfachen" Klerikern das Bischöfliche Diözesangericht, bei Bischöfen das kirchliche Höchstgericht in Rom und bei Kardinälen der Papst persönlich. Die "Verjährungsfrist" beträgt fünf Jahre. Für die Einleitung eines kirchenrechtlichen Strafverfahrens müssen allerdings konkrete Beweise oder glaubwürdige Zeugenaussagen vorliegen. Lediglich in der Öffentlichkeit erhobene Vorwürfe gegen eine Person reichen nicht aus.
In der Praxis wurde allerdings oft nicht der langwierige Weg eines kirchlichen Strafverfahrens beschritten, vielmehr wird von der Möglichkeit der "Amtsenthebung" Gebrauch gemacht, häufig verbunden mit der Auflage für den Kleriker, sich einer Therapie zu unterziehen. (apa)
