Stichwort: Kirchenrecht zu Sex-Delikten von Priestern und Bischöfen
- Sanktionen reichen vom "freiwilligen Amtsverzicht" über "Amtsenthebung" bis zur Rückversetzung in den Laienstand
·Pressestimmen zur Kirchen-Sex-Affäre
Skandal ist Top-Thema in internationalen Medien
·'Vatikan beobachtet sehr aufmerksam'
Schönborn-Sprecher: Demnächst passiert etwas
·Kapellari an Krenn:
'Vorfälle aufarbeiten'
11.000 Fotos ausgewertet, auch Kinderpornos auf PC
·Dieser Brief macht Sex-Affäre publik
Das Schreiben im Wortlaut zum Nachlesen
·Pornoaffäre: Trau dich doch
Priesterliche Liebesspiele auf Fotos gebannt
·Kirchen-Sex-Affäre im Priesterseminar
Feichtlbauer: Krenn solle sich freiwillig zurückziehen
·"Die Verantwortung trägt Bischof Krenn"
Das sagt Vorsitzende aller Priesterseminars-Leiter
·Kirchen-Sex-Affäre im Priesterseminar
Staatsanwalt rätselt über Herkunft der Fotos
·Stichwort: Kirchen- recht zu Sex-Delikten
Bei Priestern & Bischöfen Amtsenthebung möglich
Das Recht der Katholischen Kirche kennt, wenn es um Sexual-Delikte von Klerikern und damit um Verstöße gegen das Sechste Gebot geht, wenig Pardon. Die Sanktionen reichen vom "freiwilligen Amtsverzicht" über die "Amtsenthebung" bis zur Rückversetzung in den Laienstand. Bei Bischöfen wird meist so vorgegangen, dass ihnen der freiwillige Amtsverzicht nahe gelegt wird.
Mit Sexualdelikten von Klerikern befasst sich der Paragraph 1.395 des Kirchenrechts, wobei "qualifizierte Delikte" dann gegeben sind, wenn es sich bei den Opfern um Personen unter 16 Jahren handelt. Das Kirchenrecht bzw. das kirchliche "Strafrecht" verlangt bei sexuellen Tatbeständen von Priestern, Pfarrern oder Bischöfen eine "gerechte Strafe", die zwar nicht näher definiert ist, jedenfalls aber reicht der Strafrahmen bis zu "Entlassung aus dem Klerikerstand".
Zuständig ist bei "einfachen" Klerikern das Bischöfliche Diözesangericht, bei Bischöfen das kirchliche Höchstgericht in Rom und bei Kardinälen der Papst persönlich. Die "Verjährungsfrist" beträgt fünf Jahre. Für die Einleitung eines kirchenrechtlichen Strafverfahrens müssen allerdings konkrete Beweise oder glaubwürdige Zeugenaussagen vorliegen. Lediglich in der Öffentlichkeit erhobene Vorwürfe gegen eine Person reichen nicht aus.
In der Praxis wurde allerdings oft nicht der langwierige Weg eines kirchlichen Strafverfahrens beschritten, vielmehr wird von der Möglichkeit der "Amtsenthebung" Gebrauch gemacht, häufig verbunden mit der Auflage für den Kleriker, sich einer Therapie zu unterziehen. (apa)
