Mittwoch, 7. Juli 2004

Bundespräsident: Nationalratspräsidenten übernehmen jetzt die Funktion

  • Bis zur Fischer-Angelobung am Donnerstag

Nach dem Tod von Bundespräsident Thomas Klestil werden die drei Nationalratspräsidenten "als Kollegium" die Funktion des Staatsoberhauptes übernehmen. Und zwar bis Donnerstag, denn dann wird Heinz Fischer als neuer Bundespräsident angelobt.

Geregelt ist diese Vertretung in Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG). Dort heißt es, dass bei einer Verhinderung, die bis zu 20 Tagen dauert, der Bundeskanzler die Geschäfte übernimmt. Dauert die Verhinderung länger oder "im Falle der dauerhaften Erledigung" - so der juristische Ausdruck für den Todesfall oder Rücktritt - ist dann das "Kollegium" der Nationalratspräsidenten zuständig.

Gemäß dieser Regelung hat Bundeskanzler Wolfgang Schüssel (V) am Montag die Funktion des Staatsoberhauptes übernommen. Nach dem Tod Klestils sind jetzt die Nationalratspräsidenten zuständig.

Im Folgenden Art. 64 B-VG im Wortlaut:

Artikel 64.

(1) Wenn der Bundespräsident verhindert ist, gehen alle seine Funktionen zunächst auf den Bundeskanzler über. Dauert die Verhinderung jedoch länger als 20 Tage, oder ist der Bundespräsident gemäß Art. 60 Abs. 6 an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert, so üben der Präsident, der zweite Präsident und der dritte Präsident des Nationalrates als Kollegium die Funktionen des Bundespräsidenten aus. Das Gleiche gilt, wenn die Stelle des Bundespräsidenten dauernd erledigt ist.

(2) Das nach Abs. 1 mit der Ausübung der Funktion des Bundespräsidenten betraute Kollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitz im Kollegium obliegt dem Präsidenten des Nationalrates, ebenso dessen Vertretung in der Öffentlichkeit.

(3) Ist einer oder sind zwei der Präsidenten des Nationalrates verhindert, oder ist deren Stelle dauernd erledigt, so bleibt das Kollegium auch ohne deren Mitwirkung beschlussfähig; entsteht dadurch Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des ranghöheren Präsidenten den Ausschlag.

(4) Im Falle der dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten hat die Bundesregierung sofort die Wahl des neuen Bundespräsidenten anzuordnen; das Kollegium hat nach erfolgter Wahl die Bundesversammlung unverzüglich zur Angelobung des Bundespräsidenten einzuberufen.

7.7.2004 00:31