Klestil schwer erkrankt: Bundeskanzler Schüssel übernimmt Amtsgeschäfte
- Die Verfassungs-Regelung im Wortlaut
Wegen der Erkrankung von Bundespräsident Thomas Klestil hat Bundeskanzler Wolfgang Schüssel (V) bis auf weiteres die Aufgaben des Staatsoberhauptes übernommen. Die Präsidentschaftskanzlei hat am Montag der APA mitgeteilt, dass "gemäß der Benachrichtigung der Präsidentschaftskanzlei, wonach der Bundespräsident in seiner Amtsführung behindert ist, die Funktion des Bundespräsidenten gemäß Artikel 64 Absatz 1 Bundesverfassungsgesetz auf den Bundeskanzler übergegangen ist".
Eine solche Regelung ist vorgesehen, wenn der Bundespräsident vorübergehend nicht amtsfähig ist. Wie lange dies dauern wird, war Montagvormittag unklar. Aus dem Bundeskanzleramt wurde die Übernahme der Amtsgeschäfte bestätigt und eine Presseaussendung Schüssels angekündigt.
Bei Verhinderung oder dauerhafter Erkrankung des Staatsoberhaupts gehen dessen Aufgaben zunächst auf den Bundeskanzler über. Bei einem längeren Ausfall gehen die Agenden an die Nationalratspräsidenten über. Geregelt ist dies im Artikel 64 des Bundesverfassungs-Gesetzes. Im Folgenden der Wortlaut:
Artikel 64:
(1) Wenn der Bundespräsident verhindert ist, gehen alle seine Funktionen zunächst auf den Bundeskanzler über. Dauert die Verhinderung jedoch länger als 20 Tage, oder ist der Bundespräsident gemäß Art. 60 Abs. 6 an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert, so üben der Präsident, der zweite Präsident und der dritte Präsident des Nationalrates als Kollegium die Funktionen des Bundespräsidenten aus. Das Gleiche gilt, wenn die Stelle des Bundespräsidenten dauernd erledigt ist.
(2) Das nach Abs. 1 mit der Ausübung der Funktion des Bundespräsidenten betraute Kollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitz im Kollegium obliegt dem Präsidenten des Nationalrates, ebenso dessen Vertretung in der Öffentlichkeit.
(3) Ist einer oder sind zwei der Präsidenten des Nationalrates verhindert, oder ist deren Stelle dauernd erledigt, so bleibt das Kollegium auch ohne deren Mitwirkung beschlussfähig; entsteht dadurch Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des ranghöheren Präsidenten den Ausschlag.
(4) Im Falle der dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten hat die Bundesregierung sofort die Wahl des neuen Bundespräsidenten anzuordnen; das Kollegium hat nach erfolgter Wahl die Bundesversammlung unverzüglich zur Angelobung des Bundespräsidenten einzuberufen.
(apa, red)
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