Mittwoch, 2. Juni 2004

Gerichtsurteil: Airlines haften nicht für Gepäckausgabe an Flughäfen!

  • Deutsches OLG bestätigt weltweites 'Tracing'!
  • Versicherungen müssen zahlen, Airlines nicht!

Versicherungen in Deutschland können den Ersatz für verloren gegangenes Fluggepäck nicht mit der Begründung, dass die Gepäckausgabe an Flughäfen über Transportbänder den Diebstahl erleichtert, auf die Fluggesellschaften abwälzen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln...

Das Gericht bestätigte demnach den weltweit standardisierten Transport von Fluggepäckstücken und das "Tracing" genannte Kontroll- und Suchsystem der Fluggesellschaften. Ihnen könne bei der Beförderung von Fluggepäck kein Organisationsmangel vorgeworfen werden, begründete das Gericht sein Urteil.

Die klagende Reisegepäckversicherung hatte von einer Airline vollen Ersatz für ein Gepäckstück verlangt, das einem versicherten Fluggast auf einem Flug von Tel Aviv in Israel nach Frankfurt am Main verloren gegangen war. Die Versicherung begründete ihren Anspruch mit einem groben Organisationsmangel der Fluglinie: Anstatt das Gepäckstück dem Reisenden gegen Vorlage des Gepäckabschnitts persönlich auszuhändigen, werde es am Zielflughafen auf ein Förderband gelegt, wo eine Vielzahl von Personen es stehlen könne. Das OLG folgte dieser Auffassung jedoch nicht und lässt mit dem Urteil die Fluggesellschaften der Kanzlei zufolge "aufatmen". Eine persönliche Aushändigung des Gepäcks wäre zudem praktisch und organisatorisch nicht durchführbar, erklärten die Anwälte.

(apa/red)

2.6.2004 09:08