Montag, 26. April 2004

Vorsicht Fälschung: Kauf von gefälschten Waren im Urlaub kann ein Nachspiel haben!

  • Beschlagnahmte Waren werden vernichtet!
  • Hohe Strafen + Schadenersatzzahlungen können folgen!

Außer Spesen nix gewesen! Eine nachgemachte Tasche von Louis Vuitton oder eine gefälschte Rolex übers Internet: das kann teuer werden. Auch in vielen Urlaubsländern sind nachgemachte Luxuswaren billig zu bekommen. Die AK Konsumentenschützer warnen vor dem falschen Glanz imitierter Waren: Denn die Strafen, die dem Käufer drohen sind hoch!

Vor Beginn der Reisezeit warnen AK-Konsumentenschützer vor dem Einkauf gefälschter Markenartikel. Leider wissen Urlauber nur selten über die Rechtsfolgen Bescheid, die blühen könnten, wenn nachgemachte Waren zugesendet oder zum Eigenbedarf eingeführt werden!

Fälschungen werden großteils in Drittländern produziert und häufig in EU-Länder eingeführt. Für Rechteinhaber der Luxuswaren gibt es bereits an der EU-Außengrenze Schutz: Wurde z.B. per Internet bestellt, können Zollbehörden Postsendungen im Verdachtsfall oder im Auftrag der geprellten Markenfirmen zurückhalten und die gefälschten Waren vernichten. Innerhalb der EU finden zwar keine regelmäßigen Zollkontrollen statt, eine Beschlagnahme des Postpaketes ist bei Stichproben aber möglich, warnen die AK Konsumentenschützer. Die Zollbehörden leiten nach einer Beschlagnahme des Postpaketes den betroffenen Markenfirmen auf Wunsch Name und Anschrift von Empfänger und Versender weiter. Der Konsument erhält die Zollnachricht, dass er binnen fünf Tagen widersprechen kann, andernfalls wird die Fälschung vernichtet. Besteht kein Zweifel, dass das Produkt gefälscht ist, ist es besser, nicht zu widersprechen: Der Rechteinhaber wird vermutlich die Verletzung seiner Marken- und Urheberrechte gerichtlich feststellen lassen.

Im persönlichen Reisegepäck an der Grenze kann die gefälschte Edeluhr nicht beschlagnahmt werden, wenn - auf Grund von Art und Menge - sie zum persönlichen Gebrauch oder als Geschenk gedacht ist und den Wert von 175 Euro nicht übersteigt.

Deftige Strafdrohungen gelten Fälschern und Importeuren. Rechteinhaber können unter bestimmten Voraussetzungen auch Ansprüche an Konsumenten richten, die nachgemachte Produkte nach Österreich einführen: Wusste der Konsument, oder war es leicht zu erkennen, dass es sich um Fälschungen oder unerlaubte Kopien handelt (Anhaltspunkte sind z.B. Preis, Kauf bei Straßenhändler), kann der Rechteinhaber Schadenersatz verlangen.

Die unerlaubte Einfuhr interessiert auch die Finanzbehörden: Verwaltungsstrafen bis zu 4.000 Euro (bei Vorsatz 15.000 Euro) drohen, egal, ob die Waren für geschäftliche Zwecke oder zum Eigenbedarf eingeführt wurden.


(apa/red)

26.4.2004 10:59