"Nicht verfassungswidrig": Deutsche Ökosteuer muss nicht abgeschafft werden
- Bundesverfassungsgerichtshof weist Klage ab
- Gericht folgt damit Einschätzung der EU-Kommission
Die deutsche Ökosteuer ist nicht verfassungswidrig. Diese Entscheidung hat der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof am Dienstag bekannt gegeben.
Die Ökosteuer ist nicht verfassungswidrig. Auch die Querfinanzierung der Rentenkassen mit der vor fünf Jahren eingeführten Steuer auf Strom und Treibstoff verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wie das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVG) am Dienstag in Karlsruhe entschied. Laut Urteil durfte der Gesetzgeber zudem die energieintensive Industrie teilweise von der Steuer befreien, um sie vor Wettbewerbsnachteilen zu schützen. Damit wies das Gericht die Klage von Spediteuren und Kühlhausbetreibern gegen die Ökosteuer zurück. Zur Begründung hieß es, das Grundgesetz schütze nicht die Erwartung der Kläger, ihre Unternehmen auch in Zukunft rentabel betreiben zu können. Es gebe auch keinen Rechtssatz, der das Anknüpfen einer Steuer an ein Produktionsmittel verbiete.
Klage
Gegen die seit knapp fünf Jahren auf Treibstoff und Strom erhobene Abgabe hatten Spediteure wegen der hohen Spritkosten geklagt und Kühlhausfirmen, weil die Teilbefreiung der energieintensiven Industrie zu Wettbewerbsverzerrungen führe und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Nach Angaben des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) wurden seit 1999 insgesamt rund 58 Milliarden Euro Ökosteuer erhoben. Umweltpolitiker der Grünen fordern, dass die Steuern auf den Verbrauch von Benzin und Strom noch weiter steigen sollen, damit der Rationalisierungsdruck vom Faktor Arbeit auf den Energieverbrauch umgelenkt wird.
Die klagenden Kühlhausbetreiber halten die Abgabe dagegen für verfassungswidrig, weil sie auf Grund der Teilbefreiung der Industrie zu Wettbewerbsverzerrungen führe: So habe das produzierende Gewerbe wegen der Vorteile bei der Stromsteuer seine Kühlkapazität in den vergangenen drei Jahren um 25 Prozent ausgebaut und würde durch die Einlagerung von Fremdprodukten den gewerblichen Kühlhäusern direkte Konkurrenz machen.
Die EU-Kommission billigte Anfang April die Ökosteuer selbst wie auch die steuerlichen Ausnahmen. Die Brüsseler Behörde begründete das damit, dass die die Steuerbelastung eines energieintensiven Betriebes auch nach dem so genannten Spitzenausgleich höher sei als die in der EU-Energiesteuerrichtlinie vorgesehenen Mindeststeuersätze.
(APA/red)
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