Patentschutz: Bayer klagt in USA gegen Generika-Firma
- Indischer Generika-Hersteller will Avelox-Nachahmerprodukt vertreiben
Der deutsche Pharma- und Chemiekonzern Bayer hat in den USA eine Patentklage zum Schutz seines Atemwegs-Antibiotikums Avelox eingereicht. Ein Bayer-Sprecher sagte, das Unternehmen habe gegen den indischen Generika-Hersteller Dr. Reddy's Laboratories Klage wegen Patentverletzung eingereicht.
Dr. Reddy's hatte bei der US-Gesundheitsbehörde FDA die Genehmigung beantragt, ein Nachahmerprodukt von Avelox verkaufen zu dürfen. Bayer werde sein Alleinverkaufsrecht für das Medikament verteidigen, von dem sich der Konzern in einigen Jahren jährliche Spitzenumsätze auf Blockbuster-Niveau von rund einer Milliarde Euro verspricht. Vergangenes Jahr setzte Bayer mit Avelox 299 Millionen Euro um - ein Plus von sieben Prozent.
Mit der Klage gegen Dr. Reddy's hat Bayer eine mögliche Genehmigung durch die FDA erst einmal aufgehalten. Wenn ein Unternehmen Klage gegen einen Generikahersteller einreicht, kann die Behörde laut FDA-Bestimmungen erst nach 30 Monaten oder nach einem Gerichtsurteil eine entsprechende Markterlaubnis erteilen.
Avelox ist ein Schlüsselprodukt für die Bayer-Pharmasparte. Das umsatzstärkste Medikament, das Antibiotikum Cipro, verliert noch dieses Jahr seinen Patentschutz und der Konzern hat wenig Produkte in der Vorbereitung für weitere Markteinführungen. Nach früheren Angaben will Bayer den Patentschutz für Avelox, auch als Avalox bekannt, bis 2014 verteidigen.
Analysten zufolge besteht für Bayer kein unmittelbares Risiko. "Für Bayer besteht eine mögliche Gefahr, aber in den kommenden zwei bis zweieinhalb Jahren sehen wir keine Generika auf dem Markt", sagte Ludger Mues, Analyst bei der Investmentbank Sal. Oppenheim. Kommen kostengünstigere Nachahmerprodukte auf den Markt in den USA, kann das Originalpräparat in wenigen Wochen bereits den Großteil seiner Umsätze an die Wettbewerber verlieren.
Dr. Reddy's - der einzige an der Börse in New York gelistete indische Generika-Hersteller - beruft sich in seinem Antrag in den USA auf den so genannten Paragraf IV. Darauf bezieht sich ein Hersteller von Nachahmerprodukten, wenn er nach eigener Einschätzung das Patent des Originals nicht verletzt oder das Patent als ungültig betrachtet.
(apa, red)
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