Mittwoch, 5. Jänner 2005

Bei Jet-Überbuchung: Anspruch auf Schadenersatz

  • EU-weit jedes Jahr 1,1 Millionen Passagiere betroffen
  • Pauchalreisende gehen noch leer aus

Jedes Jahr bleiben in der EU rund 1,1 Millionen Flugpassagiere am Boden, weil Fluggesellschaften die Maschinen überbucht haben und somit Plätze fehlen. Auch zu Ostern dürfte angesichts knapp kalkulierter Kapazitäten so mancher Reisende eine unangenehme Überraschung erleben. Die Airlines müssen für diese ärgerliche Praxis bei Linienflügen und einzeln gebuchten Charterflügen allerdings Schadenersatz zahlen.

Leer gehen jedoch noch Pauschalreisende aus. Erst wenn eine neue EU-Richtlinie im Jänner 2005 in Kraft tritt, wird auch diese Gruppe berücksichtigt. Gleichzeitig steigen die Schadenersatzbeträge für alle deutlich an.

Nach der geltenden EU-Verordnung 295/91 kann bei einer Überbuchung von Linien- und einzeln gebuchten Charterflügen grundsätzlich zwischen Rückzahlung des Flugpreises, schnellstmöglicher Beförderung oder einem Flug an einem anderem Tag gewählt werden. Der Schadenersatz bei einer verspäteten Beförderung richtet sich nach Streckenlänge und Verspätungsdauer: Für Flüge bis zu 3500 Kilometern gibt es 75 Euro bei bis zu zwei Stunden Verspätung und 150 Euro bei über zwei Stunden Verspätung.

Bei Flügen über 3500 Kilometern und Verspätungen von bis zu vier Stunden beträgt die so genannte Mindestausgleichsleistung 150 Euro; kommt der Reisende noch später ans Ziel seiner Wünsche, hat er Anspruch auf 300 Euro. Reisende haben zudem Anspruch auf Erstattung von weiteren Kosten etwa für Telefonate oder Hotelübernachtungen.

Der neuen EU-Verordnung zufolge sollen die Entschädigungen bei Flügen von weniger als 1500 Kilometern 250 Euro betragen. Für Flüge bis 3500 Kilometer sind dann 400 Euro fällig und für noch größere Distanzen 600 Euro. Anspruch auf diese Beträge haben dann auch Pauschalreisende.

Der deutschen Verbraucherzentrale sind unabhängig von der Höhe der Entschädigung in letzter Zeit Fälle bekannt geworden, in denen versucht wurde, die Haftung in den Beförderungsbedingungen oder mit Tricks auszuschließen. Dies sei generell ein unzulässiger Versuch, die geltenden Bestimmungen zu umgehen, sagt Reiseexpertin Beate Wagner. "In einem Fall wurde der Eincheckschalter einfach zugemacht, als der Flieger voll war. Den Kunden wurde dann vorgeworfen, sie seien zu spät gekommen." (apa)

5.1.2005 15:46