Montag, 15. März 2004

Schuldspruch im Hurenmord-Prozess: 18 Jahre Haft für Helfried B.!

  • Einweisung in Anstalt für abnorme Rechtsbrecher
  • Reaktion des Verurteilten: "Nehmen wir's an!"

Der 38-jährige ÖBB-Schlosser Helfried B. wurde am Dienstag im Wiener Landesgericht wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu 18 Jahren Haft verurteilt und auf Grund seiner Gefährlichkeit in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Er war damit einverstanden. Er hatte in der Nacht zum 7. Juni 2002 die 52 Jahre alte Prostituierte Elisabeth S. mit bloßen Händen erwürgt und mit einem Lederband erdrosselt.

Helfried B. war mit dem Urteil einverstanden. Er korrigierte seinen Verteidiger, der drei Tage Bedenkzeit erbitten wollte: "Nehmen wir's an!" Die Strafe ist trotzdem nicht rechtskräftig. Staatsanwalt Peter Losert gab vorerst keine Erklärung ab.

Persönlichkeitsstruktur strafmildernd
Bei der Strafbemessung rechnete das Schwurgericht (Vorsitz: Gerhard Szaal) die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten als mildernd an. Diese sei "maßgeblich für den Mord" gewesen, hieß es in der Begründung. Daneben kamen Helfried B. auch sein Geständnis und sein bisher ordentlicher Lebenswandel - er weist keine Vorstrafen auf - zu Gute. Helfried B. hatte zugegeben, die Prostituierte in der Nacht zum 7. Juni 2002 in Wien-Penzing getötet zu haben, weil er sich über ihre Bemerkung "Zah an! I hab net die ganze Nacht Zeit!" ärgerte.

"Dann hob i 's gwiargt. Dann hat's zum Schreien ang'fangen. Dann hab i 's wieder g'wiargt. Dann hab i 's Lederbandl g'nommen und zuzogen", schilderte der Angeklagte die Szenen in seiner Wohnung, wo er die Prostituierte im Zuge eines Rollenspiels an einen über dem Bett fixierten Haken gefesselt hatte. Der Hass sei wieder da gewesen, berichtete er. Er habe es nicht ertragen, von einer Frau wegen seiner Potenzprobleme beschimpft zu werden.

Seit Volksschule Probleme mit Frauen
Schon in der Volksschule hatte der Mann Probleme mit dem anderen Geschlecht. Seine Lehrerin sei "a Drach'n" gewesen, den Klassenvorstand in der Hauptschule habe er später sogar "Wegräumen" wollen. "Seither hob i des eigentlich," meinte Helfried B.

Unmittelbar nach seiner Festnahme hatte Helfried B. erklärt, endlich eine Gelegenheit gefunden zu haben, "eine für viele andere zu bestrafen". In der Verhandlung bestätigte er diese Aussage, gestand aber auch, eine starke sexuelle Erregung verspürt zu haben, als Elisabeth S. nur mehr röchelte.

"Dann hob i an Schnaps trunken"
"Dann hob i 's loslassen. Dann hob i an Schnaps trunken zur Beruhigung. Dann hob i' s bis um 4.00 Uhr in der Wohnung liegen g'habt", beschrieb er, was nach Eintritt ihres Todes geschah.

Schließlich schleifte er die Leiche über zwei Stockwerke in den Keller, wo er sich entschloss, sie mit einem Schubkarren abzutransportieren: "Es is' net gangen, weil 's hinten und vorn obig'hängt is'. I bin ja im Keller Probe g'fohren."

"Die Beine ham g'stört"
Daher griff er zu einer Eisensäge: "Die Beine ham g'stört." Er trennte auch die Arme vom Körper und teilte den Torso, die Extremitäten und die Kleidungsstücke der Toten auf drei Müllsäcke auf. Mit der Scheibtruhe fuhr er am nächsten Tag zu einem Mistplatz, wobei er sich nicht davor scheute, auch den alles andere als menschenleeren Bahnhof Hütteldorf zu durchqueren. Rund drei Kilometer legte der Schlosser zurück, ehe er sein Ziel erreichte.

Ursprünglich hatte der Verdacht bestanden, Helfried B. habe bereits 1989, 1994 und 1995 in Wien und Graz drei weitere Prostituierte ermordet. Doch der 38-Jährige widerrief dahin gehende Geständnisse. Da die Beweislage nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht mit der für ein Strafverfahren nötigen Sicherheit für eine Serientäterschaft sprach - zwei Schriftgutachten und mehrere DNA-Analysen entlasteten den Verdächtigen -, wurde vorerst nur im Fall Elisabeth S. Anklage erhoben.

Da er seine Strafe in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher absitzen muss, kann er - sollte das Urteil in Rechtskraft erwachsen - über die verhängte Strafe hinaus angehalten werden, falls die Therapie keinen Erfolg bringt. Ein psychiatrischer Sachverständiger muss nach Verbüßung der Freiheitsstrafe in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob eine Entlassung im Hinblick auf die erstellte Gefährlichkeitsprognose gerechtfertigt werden kann.

(apa/red)

15.3.2004 21:51