Casino-Prozess: Spielsüchtiger bekam teilweise Recht!
- 227.000 zuerkannt, über 55.000 muss erneut verhandelt werden
- Weitere 217.000 wegen Verjährung ab
Das Oberlandesgericht Graz hat der Klage eines Kärntner Unternehmers gegen die Casinos Austria AG teilweise stattgegeben: Der 40-jährige ehemalige Baustoffhändler hatte in den Jahren 1997 bis 2000 hauptsächlich beim Black Jack rund 2,5 Millionen Euro verzockt. Seine Spielsucht trieb ihn 100 Mal ins Casino. Dafür fordert er von der Casinos Austria AG Schadenersatz.
Dem Mann wurden rund 227.000 Euro samt vier Prozent Zinsen seit 20. Februar 2002 zuerkannt. Über weitere rund 55.000 Euro muss am Landesgericht Klagenfurt erneut verhandelt wurden. Weitere rund 217.000 Euro wurden hingegen wegen Verjährung abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Klagenfurter Anwälte Huainigg und Dellacher brachten im Februar 2002 Klage gegen die Casinos Austria AG ein. Sie beriefen sich auf Paragraf 35 Absatz 3 des Glücksspielgesetzes. Demnach muss das Casino bei jedem Spieler, der auffällig wird, dessen Bonität überprüfen. Der Spieler ließ sich einmal sogar sperren, hob diese Sperre aber sehr schnell wieder auf. Spätestens da, so die Argumentation der Anwälte, hätte das Casino reagieren müssen. Es wurden 1,2 Mio. Euro zurückgefordert.
In ersten Instanz waren im Sommer des vergangenen Jahres vom Klagenfurter Zivilrichter Kandutsch dem Kläger rund 499.000 Euro zugesprochen worden. 11.000 Euro muss er an Prozesskosten bezahlen, da er nur einen Teilsieg errungen hat, heißt es im Urteil.
Die Casinos Austria AG hatten gegen das Urteil berufen. In der Berufungsschrift wurde dargelegt, dass "alle gebotenen Maßnahmen zum Schutz der Spielgäste auch im vorliegenden Fall getätigt wurden". Die Spielsucht des Klägers sei nicht bekannt gewesen, die behaupteten Spielverluste überhöht und außerdem verjährt. Zudem treffe den Mann ein Mitverschulden von drei Vierteln, weil jedermann wissen müsse, dass er im Casino nur verlieren könne und sich durch eine Selbstsperre den Verlockungen des Glücksspiels jederzeit auf Dauer entziehen könne, wurde eingewendet.
Gegen das Urteil stehen sowohl dem Spieler als auch der Casinos Austria AG das Rechtsmittel einer ordentlichen Revision zu. Der Anwalt des Klägers ließ bereits durchblicken, die Verjährung zu beeinspruchen. (apa)
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