Dienstag, 20. Jänner 2004

Zum Nachlesen: Das Fairness-Abkommen im Detail!

  • Wahlkampf soll vier Mio. Euro kosten - Start am 7. März!
  • Umfrage und Diskussion: Was sagen Sie zu den Kandidaten?

Die vier Eckpunkte des Fairness-Abkommens wurden fixiert: Teil 1 begrenzt die Wahlwerbung hinsichtlich Kosten und Dauer, Teil 2 bestimmt Benimm-Regeln für den Wahlkampf , Teil 3 regelt die Überwachung des Übereinkommens. Teil 4 ("Geltungsbereich") vereinbart, dass das Abkommen vom Zeitpunkt der Unterzeichnung bis zum 25. April gilt. Sollte es eine Stichwahl geben, ist ein neues Abkommen zu schließen. Hier alle Details zum Abkommen:

Der Wahlkampf soll erst nach den Wahlen in Kärnten und Salzburg am 7. März starten! Die ersten Plakate werden erst ab 15. März aufgehängt. Der Auftakt zu Fischers Wahlkampagne ist für 11. März geplant, Ferrero-Waldner wird den Wahlkampf erst Ende März eröffnen.

WAHLKAMPF-KOSTEN:
Unter "Begrenzung der Kosten und der Zeit der Wahlwerbung" wird unter anderem vereinbart: Eine Begrenzung der Gesamtkosten für Wahlwerbung bei vier Mio. Euro. Auf Postwurfsendungen, Luftwerbung, ganzseitige Inserate, Kino- und TV-Werbespots sowie Plakat-Formate außerhalb der kommerziellen Formate wird gänzlich verzichtet. Der Gesamtwert der Inserate in Printmedien darf 700.000 Euro nicht überschreiten.

Großflächige Plakate (16 und 25 Bogen) dürfen erst ab 15. März affichiert werden, ihre Gesamtzahl wird mit 5.000 Stück begrenzt (maximal 2.500 Stück pro Durchgang). Zudem sind den Parteien je 50.000 Dreieckständer-Plakate (maximal 25.000 pro Durchgang) gestattet. Auf kostenlose Werbegeschenke (außer Buttons, Aufkleber, Pins und Luftballons) wird verzichtet. In der Karwoche sollen Wahlwerbung und -veranstaltungen ruhen.

FAIRNESS: Der Abschnitt "Fairness in der Wahlwerbung" verbietet "persönliche Untergriffe diffamierender Art" gegen Kandidaten sowie die "Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen" über Kandidaten. Verboten sind auch das Beschädigen gegnerischer Plakate, das Persiflieren der Kandidaten sowie kommerzielle Werbung aus öffentlichen Mitteln. Sind Wahlveranstaltungen zu gleicher Zeit am gleichen Ort geplant, sollen rechtzeitige Gespräche Abhilfe schaffen.

KONTROLLE:
Kontrolliert wird das Abkommen von einem dreiköpfigen Schiedsgericht, in das jede Vertragspartei einen Vertreter schickt. Das dritte Mitglied, der Vorsitzende, wird gemeinsam bestimmt und darf keiner Partei angehören. Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind "unverzüglich der APA mitzuteilen", heißt es in dem Entwurf. Das Übereinkommen gilt für die Kandidaten, sämtliche Parteiorganisationen und die autorisierten Personenkomitees.

SANKTIONEN:
Wird die Begrenzung der Werbekosten verletzt, ist die entsprechende Summe einer karitativen Einrichtung zu spenden. Über die Verpflichtung dazu sowie über den Empfänger der Spende entscheidet das Schiedsgericht.(APA/red)

20.1.2004 11:33