Kritik an Zuverdienst-Grenze: Berechnung ist zu kompliziert!
- Arbeiterkammer bringt Beispiele für Rückzahlungen
- AK empfiehlt einen Richtwert von 1.140 Euro brutto/Monat
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Wie viel darf man dazu verdienen ohne seinen Anspruch auf Kindergeld zu verlieren? Arbeiterkammerpräsident Herbert Tumpel sagt: Die Zuverdienstgrenze von 14.600 Euro im Jahr sei schwer durchschaubar konstruiert. Es hänge von der jeweiligen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Position der betreffenden Person ab, welches Bruttoeinkommen noch zulässig ist. Die AK veranschaulicht das Problem an zwei Rechenbeispielen.
Für monatliche Bruttoeinkommen, an denen sich Arbeitnehmer orientieren können, empfiehlt die AK einen Richtwert von 1.140 Euro brutto/Monat, der nicht überschritten werden soll. Wer darüber liegt, läuft Gefahr, das ganze Kinderbetreuungsgeld für das betreffende Kalenderjahr zurückzahlen zu müssen. Es gebe zwar eine Härtefallverordnung, die unvorhersehbare Überschreitungen bis zu maximal 10 Prozent zulasse. Die Voraussetzungen dafür seien aber in jedem Einzelfall zu prüfen, "und wenn auch die 10-prozentige Überschreitung ausgeschöpft ist, kommt es auf jeden Fall zum Wegfall des gesamten Kinderbetreuungsgeldes", so Tumpel in einer Aussendung.
Noch härter sei die Zuverdienstregelung für die ärmsten unter den Kinderbetreungsgeldbeziehern, nämlich die Bezieherinnen des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld: Bis 2003 durften sie nur 3.997 Euro dazuverdienen, heuer wurden sie auf bescheidene 5.200 Euro jährlich angehoben (entspricht einem Bruttomonatsbezug von 406 Euro). Damit könnten sie weniger Gesamteinkommen erwirtschaften als die Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen ohne Zuschuss, kritisiert die AK. Sie kommen mit Kinderbetreuungsgeld plus Zuschuss und plus Einkommen auf maximal 950 Euro netto im Monat, die Kinderbetreuungsgeld-BezieherInnen ohne Zuschuss schaffen hingegen bis zu 1.300 Euro. Überschreiten die ZuschussbezieherInnen (AlleinerzieherInnen, Familien mit geringem Einkommen) die Zuverdienstgrenze von 5.200 Euro (bis zum Vorjahr 3.997 Euro), müssen sie den gesamten Zuschuss für das betreffende Kalenderjahr zurückzahlen.
Beim Zuschuss fordert die AK auch die Anhebung der Zuverdienstgrenzen für die Zuschussbezieherinnen auf die gleiche Höhe wie beim Kinderbetreuungsgeld ohne Zuschuss. Außerdem soll die derzeit unverständliche Einkommensdefinition auf das für ArbeitnehmerInnen relevante Bruttoeinkommen umgestellt werden.
Beispiel 1: Rückzahlung Kinderbetreuungsgeld: Frau M. ist Angestellte. In der Karenz von März bis Dezember 2002 arbeitete sie in Teilzeitkarenz mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.300 Euro. Ihr Nettoeinkommen beträgt in diesen 10 Monaten 11.408 Euro. Frau M. geht davon aus, dass damit ihr anteiliges Einkommen unter der gesetzlichen Zuverdienstgrenze von 14.600 (anteilig für 10 Monate = 12.167 Euro) liegt. Tatsächlich überschreitet aber ihr für die Zuverdienstgrenze relevantes Einkommen (die "steuerliche Bemessungsgrundlage") mit 13.917 Euro die Zuverdienstgrenze und auch den 10-prozentigen Spielraum laut Härtefall-Verordnung. Frau M. muss daher das für 10 Monate empfangene Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 4.359 Euro zur Gänze zurückzahlen. Dadurch gehen ihr nachträglich 28 Prozent des Jahreseinkommens verloren.
Beispiel 2: Rückzahlung des Zuschusses: Frau K. ist Alleinerzieherin und bezog so wie in Beispiel 1 von März bis Dezember 2002 Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss. Der Zuschuss betrug für diese 10 Monate 1.854 Euro (6,06 x 306 Tage), das Kinderbetreuungsgeld betrug für diesen Zeitraum 4.359 Euro. Das macht zusammen 6.213 Euro. Um ihre finanzielle Situation zu verbessern, macht Frau K. Aushilfsjobs und verdient in diesen 10 Monaten 346 Euro brutto im Monat dazu. Das macht in Summe netto 3.331 Euro. Die Zuverdienstgrenze für den Zuschuss betrug 2002 also 3.997 Euro, anteilig für die 10 Monate daher 3.331 Euro. Frau K. ist daher der Ansicht, die Zuverdienstgrenze nicht überschritten zu haben. Tatsächlich beträgt ihr für die Zuverdienstgrenze relevantes Einkommen aber 3.705 Euro. Das Dazuverdienen hat Frau K. also nicht viel gebracht. Weil sie 3.331 Euro netto verdient hat, verliert sie den Zuschuss von 1.854 Euro. Das heißt, ihr bleiben de facto nur 1.477 Euro von ihrem Zuverdienst.
(apa)
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