Dienstag, 11. November 2003

Stichwort: Zumutbarkeitsbestimmungen

  • Regelung der für einen Arbeitslosen zumutbaren Jobs
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Die "Zumutbarkeitsbestimmungen" regeln, welche Tätigkeiten ein Arbeitsloser ausschlagen darf, ohne die Sperre des Arbeitslosengeldes zu riskieren. Als Messlatten gelten - neben körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und "Sittlichkeit" - "angemessene Entlohnung" und "Berufsschutz". Hier alle Details:

Berufsschutz

  • Alte Regelung: Berufsschutz gilt bis zum Wechsel in die Notstandshilfe (nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit).

  • Neue Regelung: Gültig für die ersten 100 Tage Arbeitslosigkeit, danach Vermittlung ohne Berufsschutz möglich.

    Entgeltschutz

  • Alte Regelung: "Angemessene Entlohnung" nach dem Kollektivvertrag.

  • Neue Regelung: Bei Vermittlung in den ersten 120 Tagen der Arbeitslosigkeit Entlohnung mit mindestens 80 Prozent der Bemessungsgrundlage. Danach gelten 75 Prozent.

    Lokaler Schutz

  • Alte Regelung: Vermittlung außerhalb der Gemeindegrenzen nur bei Betreuungspflichten unzumutbar.

  • Neue Regelung: Fahrzeit zum und vom Arbeitsplatz soll 25 Prozent der Arbeitszeit "tunlichst" nicht überschreiten. Bei Teilzeit gelten eineinhalb Stunden als Obergrenze.

    (ehr)

    11.11.2003 11:40