adidas-Urteil: Konkurrenz darf zwei Streifen verwenden
- EuGH entscheidet gegen deutsch-französische Sportartikelfirma
- Markenschutz umfasse keine reinen Verzierungen
Der deutsch-französische Sportartikelhersteller adidas-Salomon muss es hinnehmen, dass Konkurrenten ihre Sportkleidung mit zwei parallelen Streifen verkaufen. Der Markenschutz umfasse solche nur ähnlichen reinen Verzierungen nicht, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Adidas bringt seine bekannte Marke aus drei gleich breiten Streifen unter anderem an den Seitenkanten seiner Sportkleidung an. Die Firma Fitnessworld Trading Ltd versieht seit Jahren gleiche Produkte an gleicher Stelle mit zwei gleich breiten Streifen. Adidas hatte dagegen schon früher wegen einer drohenden Verwechslung geklagt. In einem ersten Verfahren erklärte der EuGH 1998 lapidar, die Verbraucher könnten durchaus zwei von drei Streifen unterscheiden.
In seiner neuen Klage argumentierte adidas, auch ohne Verwechslung schadeten die Streifen auf der Konkurrenzkleidung dem Ruf der "Drei- Streifen-Marke". Mit diesem Argument erzielte der Sportartikelhersteller nun einen Teilerfolg: Die Markenrechte seien bereits verletzt, wenn die Verbraucher das Zeichen der Konkurrenz gedanklich mit einer bekannten Marke verknüpften, auch ohne beide zu verwechseln, urteilte der EuGH.
Dies gelte aber nicht für reine Verzierungen, weil die Gestaltungsmöglichkeiten für Kleidung damit zu stark eingeschränkt würden. Das niederländische Gericht, das den Streit dem EuGH vorlegte, hatte bereits festgestellt, dass die zwei Streifen der adidas-Konkurrenz lediglich als Verzierung anzusehen seien. (apa)
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