Die SPÖ-Dringliche: 10 Fragen an Grasser
Zum Nachlesen: Das waren die 10 Fragen an den Finanzminister!
Finanzminister Grasser, der mit dem Vollzug des ÖIAG-Gesetzes betraut ist, ist auch in diesem Fall des Verstoßes von ÖIAG-Leitungsorganen gegen Soll-Vorschriften nicht seiner gesetzlichen Vollzugspflicht nachgekommen eine Vorgangsweise, die erheblichen Schaden für die Republik Österreich nach sich ziehen wird.
Daher stellt die SPÖ nachstehende Anfrage an den Bundesminister für Finanzen:
1. Erachten Sie die Einhaltung der Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, wonach bestimmte Privatisierungsziele (Halten der Entscheidungszentralen und der Forschungs- und Entwicklungskapazitäten der zu privatisierenden Unternehmen in Österreich, Schaffung bzw. Erhaltung von langfristig sicheren Arbeitsplätzen in Österreich, Berücksichtigung des österreichischen Kapitalmarktes, möglichst hoher Erlös für den Eigentümer) zu gewährleisten sind, im Falle des Verkaufs der Bundesanteile an der voestalpine als unverzichtbar? Wenn ja, wie beabsichtigen Sie diese Ziele im Zuge eines Börsenganges zu garantieren?
2. Wie werden Sie die von Bundeskanzler Schüssel im Standard vom 30.8.2003 angekündigte österreichische Mehrheit an der voestalpine nachhaltig sicherstellen, falls private Eigentümer wie die Gruppe um die RLB Oberösterreich bestimmender Aktionär wird, wenn einerseits sich deren Unternehmenspolitik ändert bzw. Dritte über die Börse eine Mehrheit erwerben?
3. Welchen wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen voestalpine AG sehen Sie im Verlassen des nachweislich erfolgreichen Weges einer gemischt öffentlich-privaten Eigentümerstruktur?
4. Existiert ein ÖIAG-internes oder extern erstelltes Bewertungsgutachten betreffend die voestalpine-Anteile und zu welchem betragsmäßigen Ergebnis je Aktie kommt dieses, mit welchem Privatisierungserlös rechnen Sie daher und würden Sie als zuständiger Minister einer Veräußerung der voestalpine-Anteile unter dem Wert der Eigenmittel zustimmen?
5. Welchem Buchwert entsprach der am 8.8.2003 verkaufte 9-Prozent-Anteil an der VA-Technologie AG, wie hoch war der Erlös aus dem Verkauf des 9-Prozent-Anteiles und inwieweit war diese Vorgangsweise geeignet, um den Intentionen des ÖIAG-Gesetzes hinsichtlich Halten der Entscheidungszentralen, Schaffung bzw. Erhaltung von langfristig sicheren Arbeitsplätzen in Österreich, hoher Erlös für den Eigentümer und Sicherstellung der Forschungs- und Entwicklungskapazitäten in Österreich zu genügen?
6. In welcher Form nehmen Sie Ihre Eigentümerrechte in sämtlichen auch den nicht vom Rechnungshof geprüften - ÖIAG-Töchtern hinsichtlich gesetzwidriger Managerverträge wahr und welche Maßnahmen wurden von Ihnen hinsichtlich dieser Unternehmen zur Einhaltung der Antiprivilegiengesetzgebung durchgeführt bzw. warum wurden von Ihnen keine Maßnahmen unmittelbar nach dem öffentlichen Bekanntwerden der extremen Erhöhung der Vorstandsgehälter und Aufsichtsratsentschädigungen in der ÖIAG am 13.9.2002 gesetzt, wann wurden erstmals Berichte Ihrerseits eingeholt und hatten Sie Kenntnisse über diese Vorgänge bereits vor der öffentlichen Berichterstattung am 13.9.2002 (Kurier), wenn nein, aus welchen Gründen ergibt sich Ihr Informationsdefizit?
7. Wie lautet der exakte Inhalt des Ihnen von ÖIAG-Aufsichtsratsvorsitzenden Heinzel vorgelegten Berichtes hinsichtlich der Rechtmäßigkeit aller ÖIAG-Managerverträge?
8. Wurde von Ihnen ein Rechtsgutachten hinsichtlich einer möglichen Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit der ÖIAG-Managerverträge im Sinne des § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit) eingeholt? Wenn nein, warum bleibt die intern vorhandene Infrastruktur (Finanzprokuratur) in diesem Falle ungenutzt und wenn ja, wie lautet der exakte Inhalt dieses Gutachtens?
9. Ab welchem Zeitpunkt werden die im Rechungshofbericht kritisierten Verträge an die herrschende Gesetzeslage angepasst oder werden Sie die bestehende Anti-Privilegien-Gesetzgebung an die abgeschlossenen ÖIAG-Verträge anpassen?
10. In welcher Höhe wurden bzw. werden durch Sie Schadenersatzansprüche gegenüber den Aufsichtsräten der ÖIAG gemäß § 99 in Verbindung mit § 84 Aktiengesetz, wonach diese zum Ersatz des aus der Verletzung ihrer Obliegenheiten entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet sind, geltend gemacht? (spö)
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