Mittwoch, 9. April 2003

"Pingen": Neue und umstrittene Fahndungsmethode

  • Deutsche Polizei versendet heimlich SMS-Nachrichten
  • Datenschützer und Staatsanwälte sind empört

Ein neuer technischer Trick erfreut sich höchster Beliebtheit bei deutschen Polizisten. Das Versenden von "stillen SMS" zur Bestimmung der Aufenthaltsorte von Tatverdächtigen darf eigentlich nur bei bestimmten, schweren Straftaten angewandt werden. Trotzdem greifen immer mehr Polizisten zu dieser Methode. Datenschützer und Staatsanwälte zeigen sich empört.

Das auch unter der Bezeichnung "Pingen" bekannte Aufspüren von Tatverdächtigen erlaubt es den gegenwärtigen Aufenthaltsort von jedem Handy-Nutzer zu bestimmen, wenn er nur sein Handy empfangsbereit bei sich trägt. Je nachdem, wie dicht die Handy-Masten stehen, ist eine Ortung von bis zu 50 Meter Genauigkeit möglich.

Um einen Missbrauch zu verhindern ist das Erstellen von persönlichen Bewegungsprofilen in der Strafprozessordnung Deutschlands an strenge Auflagen gebunden. Schwere Straftaten wie z.B. Hochverrat, Mord oder schwerer sexueller Kindesmissbrauch ermglichen ein Anwenden dieser Methode. Bei Delikten wie z.B. Fahrerflucht ist das "Pingen" jedoch nicht erlaubt, wird aber gerade dort oft angewandt.

"Gummiparagraf" als Streitpunkt
Dass das "Pingen" aber auch bei kleineren Delikten eingesetzt wird macht ein Paragraf möglich, der im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung letztes Jahr wirksam wurde. Darin heißt es, dass Netzbetreiber "unverzüglich Auskunft" über die Verbindungstaten einschließlich der Standortkennung geben müssen - und zwar schon bei einer "Straftat von erheblicher Bedeutung".

Diese dehnbare Auslegung bezieht sich ausschließlich auf tatsächliche "Verbindungen" eines Handys. Solange der Verdächtige also nicht telefoniert oder SMS verschickt darf sein Gerät nicht geortet werden. Um diese Hürde zu umgehen versenden Ermittler eine "stille SMS" an Verdächtige. Diese wiederum bemerken die geheime Kurzmitteilung nicht, weil diese nicht am Display angezeigt wird. Die Spitzelverbindung erzeugt jedoch Verbindungsdaten beim Mobilfunkprovider, welche dann unter Berufung auf den oben genannten Paragrafen von der Polizei auch ohne richterliche Anordung eingefordert werden können.

Missbrauch der Methoden
Dabei kommen Programme wie "SmartSMS" oder "SMS Blaster" zum Einsatz - Programme, die eigentlich zum Massenversand von SMS konzipiert wurden. Zusätzlich bieten diese Programme auch die Funktion "Stealth Ping"an , die normalerweise dazu dient, durch unbemerktes "Anklopfen" bei Handy-Kunden zu testen, ob sie in fremden Partnernetzen per "Roaming" zu erreichen sind. Die Polizei hingegen nutzt diese Option, um sich die für eine Observation notwendigen Daten selber zu beschaffen.

Diese umstrittenen Methoden werden nun von Datenschützern und Staatsanwälten angeprangert, die eine stärkere Kontrolle der Fahndungsmethoden der Polizei sowie eine härtere Auslegung des Paragrafen fordern. Die einzige bestehende Möglichkeit, von den Augen des Gesetzes unentdeckt zu bleiben, bleibt also nach wie vor nur das Abschalten des Handys.

9.4.2003 10:33