Dienstag, 1. April 2003

SMS-Werbung: Eingriff ins Persönlichkeitsrecht

  • Versender und Beworbener verurteilt
  • In Österreich Musterprozess zu diesem Thema

Unverlangte SMS-Werbung ist äußerst lästig. Doch nicht nur das: In Deutschland ist sie laut einem Entscheid des Berliner Landgerichts ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hofft nun, dass das deutsche Urteil entsprechenden Einfluss auf die heimische Rechtsprechung haben wird. Ein Musterprozess zu diesem Thema ist beim Handelsgericht Wien anhängig.

Bemerkenswert an dem Berliner Urteil ist, dass nicht nur die Betreiber des Internetportals "sms.de", sondern auch die Nutznießer der Werbung schuldig gesprochen wurden. Der deutsche Kläger hatte sich bei dem Internetportal registrieren lassen, um selbst kostenlos Nachrichten verschicken zu können, und akzeptierte die Geschäftsbedingungen durch Anklicken eines Ja. Darin stand, dass allgemein gehaltene Informationen über den User und sein Verhalten an Werbekunden und Kooperationspartner weitergeleitet werden dürfen.

So kam ein Unternehmen zu der Mobilnummer des Klägers, das für eine dritte Firma warb. Er wurde mit unverlangten Nachrichten eingedeckt. Als eine Abmahnung nichts half, klagte er gegen alle drei Betriebe auf Unterlassung.

Eingriff ins Persönlichkeitsrecht
Das Landgericht gab dem Kläger recht. Das Übersenden nicht verlangter Werbung per SMS stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dabei ist den Grundsätzen für E-Mail-Werbung zu folgen: Wenn der Empfänger nicht ausdrücklich sein Einverständnis dazu erklärt, ist es rechtswidrig, ihn mit solchen Mails zu bombardieren. Im vorliegenden Fall gab es diese ausdrückliche Zustimmung nicht.

Eine Störung lag für den Kläger schon durch den Signalton beim Eintreffen einer SMS vor. Von vornherein hatte er keine Möglichkeit, die Nachricht als Werbung zu erkennen und auszusondern. Zudem ist die Gefahr groß, dass bei eingehenden Mitteilungen die SMS-Box überlaufe.

Behauptung in Frage gestellts
Für das Berliner Landgericht waren alle drei Unternehmen in die Verantwortung zu nehmen. Die erste Firma versandte die Werbung, die Zweitbeklagte wurde als Mitstörerin angesehen, da sie durch Weitergabe der Handynummer die Werbung ermöglichte, während das beworbene Unternehmen als Auftraggeber in das Urteil einzubeziehen war.

Laut VKI behauptet das in Österreich beklagte Unternehmen, die Nachricht nicht verschickt zu haben. Stattdessen soll die betreffende Nummer an eine Firma in den USA vermietet worden sein. Die Konsumentenschützer vermuten dahinter eine Schutzbehauptung.

Weitere Informationen:

  • SMS.de-Website

    1.4.2003 11:48