Freitag, 4. April 2003

Deutlicher Strafnachlass für Kinderporno-User

  • Urteil des Wiener Oberlandesgerichts sorgt für Gesprächsstoff
  • Begründung: "Besonders hoher Schuldgehalt liegt nicht vor"

Das Wiener Oberlandesgericht (OLG) hat einem Internet-User einen deutlichen Strafnachlass gewährt, der sich aus dem Netz "die härtesten, grausligsten Kinder-Pornos" - so der Richter im erstinstanzlichen Verfahren - beschafft hatte. Statt acht Monaten teilbedingter Haft - davon ein Monat unbedingt - setzte es im Verfahren nur mehr fünf Monate, die der Berufungssenat dem 28-jährigen Schlosser zur Gänze unter Setzung einer Probezeit erließ.

"Ein besonders hoher Schuldgehalt ist nicht ersichtlich", heißt es in der schriftlichen Entscheidung. Gegenüber anderen Internet-Usern werde mit einer bedingten Strafnachsicht "hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Unterbindung der Ankurbelung der Nachfrage nach kinderpornografischen Darstellungen sowie die Bekämpfung ihrer Herstellung ein wichtiges Anliegen der Gesellschaft darstellt". Darüber hinaus wird auf das Geständnis des Schlossers verwiesen, der zudem auf keinen finanziellen Gewinn aus gewesen sei.

User: Bilder "zufällig" gefunden
Auf den inkriminierten Bild-Dateien waren unter anderem Analverkehr-Szenen mit Sieben- und Achtjährigen sowie weinende Kinder zu sehen. Der 28-Jährige schickte die Fotos per E-Mail auch an Gleichgesinnte weiter. Er habe die Bilder "eher zufällig beim Downloaden gefunden", lautete die Verantwortung des Schlossers. Gegen das Urteil der ersten Instanz hatte er mit den Worten: "Das ist mir zu viel! Ich habe doch eh das Internet abgemeldet!" erfolgreich Berufung angemeldet.

Im Wiener Straflandesgericht, wo demnächst die ersten Verhandlungen nach der Operation "Landslide" - im Vorjahr waren nach einer groß angelegten Polizei-Aktion zahlreiche Kinderporno-Bezieher aufgeflogen - anstehen, sorgt das OLG-Erkenntnis für Gesprächsstoff. Wiederholt hat das OLG in jüngster Zeit nach dem Par. 207a Strafgesetzbuch ("Pornografische Darstellungen mit Unmündigen") verhängte Strafen reduziert. Dem gegenüber hatte dieselbe Behörde - etwa im Unterschied zum OLG Innsbruck - bis zuletzt an dem umstrittenen und mittlerweile abgeschafften Par. 209 ("Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter 18 Jahren") fest- und dabei auch Haftstrafen für vertretbar gehalten.

4.4.2003 12:08