NÖ: Kurzbezeichnung GRÜNÖ gerichtlich verboten
- Einstweilige Verfügung des LG Wr. Neustadt
- Grüne wollen Namen schützen lassen
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Per Gerichtsbeschluss darf die bei der NÖ Landtagswahl am Sonntag landesweit antretende Liste "Grünes unabhängiges Österreich - Liste der EU-Opposition Gabriele Wladyka" die Kurzbezeichnung GRÜNÖ nicht verwenden. Die von den Grünen erwirkte einstweilige Verfügung des Landesgerichtes Wiener Neustadt untersagt - bei sofortiger Exekution - eine "Verbreitung von mündlichen, schriftlichen Mitteilungen oder bildlichen Darstellungen der Bezeichnung GRÜNÖ". Dieser Gerichtsbeschluss gilt allerdings nur für den Wahlkampf, auf dem Wahlzettel wird die Kurzbezeichnung trotzdem aufscheinen.
"Hier soll eine Kleinpartei vor der Wahl mundtot gemacht bzw. finanziell ruiniert werden", kritisierte Wladyka diese Entscheidung. Sie kündigte eine Prüfung der Sachlage durch einen Anwalt an.
"Wir haben den zivilrechtlichen Weg beschritten, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, unseren Namen zu schützen", betonte der Landesgeschäftsführer der NÖ Grünen, Thomas Huber. Er stellte klar, dass die Verfügung nicht die Stimmzettel betreffe, sondern die Werbeauftritte der EU-feindlichen Liste, deren Kandidatur durch die Unterstützungsunterschriften von drei FP-Landtagsabgeordneten ermöglicht wurde. Auf politischer Ebene hatten die Grünen die Causa bereits im Rahmen einer Sondersitzung ins Parlament gebracht.
Auch G-Spitzenkandidatin Abg. Madeleine Petrovic verwies darauf, dass der Gerichtsbeschluss keineswegs die rechtliche Möglichkeit bedeute, die Kandidatur der GRÜNÖ zu verhindern. Entscheidend für das Antreten sei ja die NÖ Landeswahlbehörde, die hier aber einen "politischen Skandal ersten Ranges" mit der Zulassung der fast namensgleichen Liste ermöglicht habe.
Ziel der Grünen sei es nicht, die Wahl anzufechten. Petrovic kündigte aber Schadenersatzforderungen gegen die Liste an, wenn diese weiterhin Plakate affichiere. Die Grün-Politikerin bezeichnete es überdies als "bedauerlich, dass FPÖ und ÖVP in Niederösterreich aus derartig durchsichtigen parteipolitischen Gründen sich in ein rechtliches Schlamassel hineingeritten haben".
Für die Wahl selbst bedeute die Entscheidung des Landesgerichts Wiener Neustadt "gar nichts". Diese gleichlautende Auskunft erhielt die APA auf Anfrage in der NÖ Landtagsdirektion und bei der Landeswahlbehörde. Es gehe allein um die Verwendung der Kurzbezeichnung (z.B. in der Wahlwerbung), sagte Landtagsdirektor Karl Lengheimer. Ein Zivilgericht könne auch nicht über Wahlrechtsangelegenheiten entscheiden. Es gebe "jedenfalls keinen Auftrag, dass die Stimmzettel geändert werden müssen", so Lengheimer.
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