Schweiz erkennt gleichgeschlechtliche Paare an -
- Regierung will Diskriminierung Einhalt gebieten
Schwule und lesbische Paare in der Schweiz können ihre Partnerschaft künftig beim Standesamt eintragen lassen und so ihre Beziehung rechtlich absichern. Kinder adoptieren dürfen sie aber nicht, wie die Regierung am Freitag in Bern mitteilte. Die christdemokratische Justizministerin Ruth Metzler sprach von einem "Tag der Toleranz und einer modernen und offenen Schweiz". Das "längst fällige" Gesetz solle zu einem Ende von Diskriminierung und Vorurteilen beitragen.
Vermögensrechtlich gilt für das gleichgeschlechtliche Paar eine Regelung, die der Gütertrennung des Eherechts entspricht. Im Hinblick auf die Auflösung der Partnerschaft kann das Paar eine besondere vermögensrechtliche Regelung vereinbaren.
Verweigert bleiben den gleichgeschlechtlichen Paaren fortpflanzungsmedizinischen Verfahren sowie Kinderadoptionen. Justizministerin Metzler sagte dazu, wenn ein Kind zwei Väter oder zwei Mütter hätte, würde es zu einem gesellschaftlichen Außenseiter: "Das wollen wir nicht - im Vordergrund steht das Wohl des Kindes."
Die Partnerschaft wird beim Zivilstandsamt beurkundet und begründet eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Die beiden Partnerinnen und Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht. Sie sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt der Gemeinschaft. Über die gemeinsame Wohnung können sie nur zusammen verfügen. Sie sollen sich gegenseitig Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden geben. Bei Konflikten können sie ein Gericht anrufen.
Das Paar kann im Alltag einen Allianznamen verwenden, das heißt der Partner respektive die Partnerin kann dem eigenen Namen jenen des anderen anfügen. Es handelt sich dabei aber nicht um einen amtlichen Namen, der im Zivilstandsregister eingetragen wird. Der Allianznamen kann wie ein Künstlername im Pass aufgeführt werden. Mit der Eintragung der Partnerschaft behält die Partnerin oder der Partner das bisherige Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin beziehungsweise der eingetragene Partner eines Schweizer Bürgers hat indessen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung.
Die erleichterte Einbürgerung der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners durch den Bund ist nicht möglich ohne Verfassungsrevision und wird erst später angegangen. Immerhin wird die ordentliche Einbürgerung erleichtert, indem die erforderliche Wohnsitzdauer auf fünf Jahre verkürzt wird.
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