Zwei Jahre Haft für Waldviertler Schlachthofbesitzer
- 16 Monate davon muss Willibald R. bedingt absitzen

Zwei Jahre Haft - davon 16 Monate bedingt. Das ist das Urteil gegen den Waldviertler Schlachthofbesitzer Willibald R. (55), der wegen Betrugs angeklagt war. Die U-Haft (seit 19. Dezember 2001) wird auf die Haftlänge angerechnet. Verteidiger Johannes Kirschner und Staatsanwalt Friedrich Kutschera meldeten Nichtigkeit und Berufung an. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig, Willibald R. vorerst frei.
Zur Entscheidung des Schöffensenates gab Richter Walter Winalek eine umfassende Erklärung ab, in der er die Situation des infolge der BSE-Krise in Deutschland im Jahr 2000 zusammengebrochenen Marktes beleuchtete. Dem bemühte man sich mit Einführung verschiedener Gütezeichen entgegenzuwirken. Diese Versuche, das Vertrauen in österreichische Produkte zu festigen, würden durch Vorgangsweisen wie jene des Angeklagten untergraben, verwies Winalek auf die generalpräventiven Gründe der Strafbemessung. "Es war zu signalisieren, dass nicht ehrlich Arbeitende mit Sanktionen rechnen müssen", so der Richter. Allerdings sei in diesem Verfahren eines deutlich geworden: "Es scheint in dieser Branche noch vielerlei nicht offen zu liegen!"
Von der angeklagten Menge von knapp 670.000 Kilogramm "austrofiziertem" Fleisch aus Drittländern blieben nach Befragung der Abnehmer - Winalek: "Beachtlich, wie sich manche Zeugen 'gewunden' und ihre Meinung gegenüber den Aussagen vor der Gendarmerie geändert haben" - lediglich knapp 26.000 Kilo übrig. Der überwiegende Teil war zerlegt worden, so dass seitens des Gerichtes nicht feststellbar war, wem er geliefert worden war. Von ursprünglich 30 Kunden blieben am Ende nur mehr neun übrig, die sich geschädigt fühlten - das ergab in Summe einen Schaden von 8.604 Euro. Der Staatsanwalt hatte zu Prozessbeginn von über zwei Mill. Euro gesprochen.
Beweismittelbetrug - etwa das Entfernen der Herkunftsstempel - war dem Richter zufolge ebenfalls nicht nachzuweisen, weshalb aus dem angeklagten schweren nun ein einfacher gewerbsmäßiger Betrug (Strafrahmen nur bis fünf statt zehn Jahre, Anm.) wurde. Mildernd wurde lediglich der bisher unbescholtene Lebenswandel gewertet, R. selbst habe zur Wahrheitsfindung in dem Verfahren nichts beigetragen.
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