Dienstag, 5. November 2002

Open skies-Abkommen Österreichs mit USA EU-widrig

  • EuGH: EU allein zuständig für bilaterale Luftfahrtabkommen

Mit dem Abschluss bilateraler "Open skies"-Abkommen mit den USA haben Österreich und sechs andere EU-Mitglied-Staaten gegen EU-Recht verstoßen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Er gab damit einer Klage der EU-Kommission weitgehend statt, die den Abschluss der bilateralen Abkommen Mitte der neunziger Jahre als Verstoß gegen die alleinige Zuständigkeit der Europäischen Union für Luftverkehrsverträge mit Drittstaaten gerügt hatte.

Die EU-Kommission hatte Anfang der neunziger Jahre im Zuge der Luftverkehrsliberalisierung innerhalb der Union Verhandlungen über ein einheitliches Abkommen der EU-Staaten mit Washington aufgenommen, das den gegenseitigen Marktzugang europäischer und amerikanischer Airlines regeln sollte. Da die Verhandlungen ergebnislos blieben, preschten einzelne Mitgliedstaaten 1995 vor und vereinbarten bilaterale Verträge mit Washington.

Aus Sicht der EU-Kommission waren sie dazu nicht berechtigt, weil die Außenzuständigkeit in diesem Bereich allein bei der EU liege. Dieser Argumentation folgte der EuGH in den wichtigsten Punkten. Neben Österreich sind Dänemark, Schweden, Finnland, Belgien, Luxemburg und Deutschland betroffen.

Die sieben Länder müssen nun voraussichtlich ihre bilateralen Abkommen mit den USA kündigen.

Der Rechtsstreit ist vor dem Hintergrund der Liberalisierung des Luftverkehrs innerhalb der EU zu sehen, die Anfang der neunziger Jahre von den Mitgliedstaaten auf Initiative der EU-Kommission beschlossen wurde. Die sieben Länder verstießen aus Sicht des EuGH mit ihrem Alleingang gegen einzelne Bestimmungen des Liberalisierungspaktes.

So stehe der EU die ausschließliche Zuständigkeit für die Aufstellung von Flugpreisen für Drittland-Airlines zu, die innerhalb der Union Destinationen anfliegen. Auch Verpflichtungen bezüglich computergesteuerter Buchungssysteme und die Vergabe von Start- und Landerechten (sog. slots) an Nicht-EU-Gesellschaften fielen in die Kompetenz der EU und nicht einzelner Mitgliedstaaten, befand der EuGH.

"Diskriminierung"
Als eine mit EU-Recht "unvereinbare Diskriminierung" verbietet der EuGH ferner die Bestimmungen über Eigentum und Kontrolle der Carriers in den bilateralen Verträgen. Damit seien die USA verpflichtet worden, die Zugangsrechte zu ihrem Markt nur den nationalen Airlines der betreffenden EU-Länder zu gewähren, Mitbewerber aus anderen EU-Ländern wurden dagegen ausgeschlossen.

Der Europäische Gerichtshof EuGH ist Hüter der Unionsverträge. Er prüft laufend Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht und ist bekannt für seine ausgefeilten und meist unanfechtbaren Urteile.

5.11.2002 11:23