Kroatien entschädigt für Enteignungen nach 2.Weltkrieg
- Gültig besonders für damalige deutsch-spr. "Donauschwaben"
- Einreichungsfrist bis 4. Jänner 2003

Kroatien entschädigt nach dem Zweiten Weltkrieg durch die Verstaatlichungen im damaligen Jugoslawien enteignete Österreicher! Betroffen sind zum Beispiel die so genannten "Donauschwaben", vor 1945 jugoslawische Staatsbürger deutscher Sprache, die nach dem Krieg vertrieben wurden.
Anspruchsberechtigt sind nach Angaben des österreichischen Außenministeriums Personen, die bisher nach dem elften Staatsvertrags-Durchführungsgesetz 1962 und dem Jugoslawien-Entschädigungsgesetz 1980 keine Reparationen erhalten haben. Anträge können ab sofort bis 4. Jänner 2003 eingebracht werden.
Die Anträge können direkt oder mit Hilfe eines Rechtsanwalts eingebracht werden. Die Texte der kroatischen Entschädigungsgesetze in nicht-offizieller Übersetzung ins Deutsche sowie eine Liste der für die Antragseinbringung zuständigen kroatischen Behörden und deutschsprechender kroatischer Rechtsanwälte können auf der Website des Außenministeriums eingesehen werden: Unter http://www.bmaa.gv.at/Service/Konsularfragen/Vermögensfragen/Kroatien. Da es sich bei Entschädigungsanträgen um privatrechtliche Angelegenheiten handelt, werden sie weder vom Außenministerium noch von der Botschaft in Zagreb geführt oder vertreten.
Von der neuen Möglichkeit zu Entschädigung insbesondere betroffen sind Angehörige der damaligen deutschsprachigen Minderheit - einschließlich der "Donauschwaben" -, die als damals jugoslawische Staatsangehörige enteignet wurden. Nach einer Novelle des kroatischen Entschädigungsgesetzes vom Juli 2002 sind nun jedoch grundsätzlich auch ausländische physische und juristische Personen restitutions- bzw. entschädigungsberechtigt.
Antragsberechtigt sind neben den früheren Eigentümer auch deren gesetzliche Erben der ersten Erbfolge, die eine Anspruchsberechtigung auf Rückgabe oder Entschädigung für enteignetes Vermögen nach den Bestimmungen der Novelle 2002 erworben haben, aber bisher noch keinen Antrag eingebracht hatten, sowie solche, deren Anträgen nicht stattgegeben wurde. Zu gesetzlichen Erben der ersten Erbfolge zählen neben Ehegatten auch Kinder der verstorbenen Person. Zudem sind Enkelkinder in dem Fall, dass deren - erbberechtigt gewesener - Elternteil vor dem erblassenden Großelternteil gestorben ist, anspruchsberechtigt.
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