Donnerstag, 8. August 2002

Hilfe nach Katastrophenfondsgesetz 1996

  • Auch Landesrichtlinien treten in Kraft
  • Viele Geschädigte sind nicht versichert!

"Die Behebung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel, die im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, kann gefördert werden. Die rechtliche Grundlage bilden das Katastrophenfondsgesetz 1996 BGBl. Nr. 201/1996 und die Landesrichtlinien von Niederösterreich. Viele Geschädigte sind nicht versichert.

Die Schadenshöhe an Gebäuden, Einrichtungsgegenständen sowie an land- u. forstwirtschaftlichen Kulturen (Flurschäden) wird von in den Gemeinden gebildeten Kommissionen festgestellt. Diese Feststellungen sind bei Schäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen auf Niederschriften und bei Flurschäden in Bewertungsprotokolle einzutragen, die dem Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Landwirtschaftsförderung, vorzulegen sind. Die Berechnungsgrundlage für die Beihilfe bildet die durch die örtlichen Schadenserhebungskommission ermittelte Schadenshöhe.

In allen Fällen, in denen eindeutig das Leben von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet erscheinen, kann sofort mit Schadensbehebungsmaßnahmen begonnen werden. In diesen Fällen ist die Abteilung Landwirtschaftsförderung ohne unnötigen Aufschub telefonisch oder fernschriftlich zu verständigen. Die Notwendigkeit dieser Maßnahmen muss entsprechend begründet werden.

Lücken im Versicherungsschutz
Ein Großteil der Schäden, die vom Hochwasser vor allem in Nieder- und Oberösterreich angerichtet wurden, sind durch Versicherungen nicht gedeckt. "In den Versicherungsverträgen muss das Hochwasser im Deckungsschutz enthalten sein", erklärte Sprecher des Versicherungsverbandes Gregor Kozak im Gespräch mit der APA. Diesen Passus haben aber nicht alle Unternehmen.

Meist ist der finanzielle Schutz gegen Hochwasser in der Sturmschadenversicherung inkludiert. Auch in der Haushalts- oder in der Feuerversicherung kann eine Deckung gegeben sein. Allerdings muss dieses Ereignis auch eindeutig genannt sein, so Kozak. Eine eigene Hochwasserdeckung gibt es erst seit 1998 oder 1999.

Bis zu 70 oder 80 Prozent der Versicherungssumme eines Hauses beträgt die Deckung bei Schäden durch das Hochwasser. Kozak schätzt, dass etwa die Hälfte der Hochwassergeschädigten, die eine Versicherung für ihr Haus haben, dadurch zumindest finanziell "im Trockenen" sind.

Schlechter sieht es schon bei verwüsteten Feldern, Wiesen und Wald aus, so Kozak. Gegen diese Naturkatastrophe gibt es keinen Versicherungsschutz. Lediglich die Hagelversicherung inkludiert die Kosten für den Wiederanbau.

Finanzielle Entschädigung für durch die Wassermassen beschädigte Pkw ist nur bei Kasko-Versicherungen vorgesehen, erklärte der Sprecher des Versicherungsverbandes. Allerdings gibt es Unterschiede zwischen den Unternehmen. "Hochwasser" muss in den Vertragsbedingungen ausdrücklich aufgeführt sein.

Kaum versicherbar sind landwirtschaftliche Maschinen. Zwar gibt es eigene Maschinenversicherungen, Schäden durch Hochwasser sind aber meist nicht gedeckt.

8.8.2002 10:28