Freitag, 2. August 2002

FORMAT-Service: Die Tipps gegen Beratungsfehler

  • Wer haftet wenn man falsch beraten wurde?
  • Plus: Grundlegende Tipps zum Durchklicken!

Wer durch fehlerhafte Anlageberatung Geld verliert, braucht gute Nerven und meist viel Geduld, um seine Ansprüche gegenüber Banken oder anderen Finanzberatern durchzusetzen. Recht zu haben und recht zu bekommen sind nämlich gerade bei einer so komplizierten Materie wie der Anlageberatung zweierlei.

Abgesehen von Fällen mit kriminellem Hintergrund, wo zwar die Rechtslage klar, aber meist nichts mehr zu holen ist, ist der Nachweis eines gravierenden Fehlers die Voraussetzung dafür, dass ein Anleger Geld zurückfordern kann. Die Haftung wird etwa dann schlagend, wenn der Anlageberater die Bedürfnisse,Anlageerfahrung und die Risikobereitschaft eines Kunden nicht gründlich genug erhebt, Produkte empfiehlt, die diesen Kundenwünschen nicht gerecht werden, oder Risiken bestimmter Anlageformen verschweigt. Kursverluste bei einem vom Berater empfohlenen Wertpapier allein begründen aber noch keine Haftung. „Als Bank sind wir dazu verpflichtet, ein Kundenprofil zu erheben“, betont Erste-Bank-Rechtsexperte Winfried Buchbauer. Dabei handelt es sich um eine Art Beratungsprotokoll, in dem vor allem die Risikobereitschaft eines Anlegers vermerkt wird. Konsumentenschützer erleben die Formulare hingegen oft als Absicherungsinstrument der Institute, wenn es zu Kundenbeschwerden kommt. „Wer unterschreibt, was ihm der Berater vorlegt, schließt die Haftung praktisch aus“, warnt Manfred Neubauer, Anlegerschützer der AK Niederösterreich. „Mir ist noch nie ein Kundenprofil untergekommen, auf dem ‚niedrige Risikobereitschaft‘ angekreuzt war“, berichtet VKI-Finanzdienstleistungsexperte Max Reuter aus seiner Praxis. Im Streitfall ist das für Berater und Banken ein Trumpf-As. Die Konsumentenschützer raten Anlegern daher dringend dazu, mündliche Zusagen des Beraters über Ertragserwartungen und Risiken einer Anlageform schriftlich festhalten und mit Unterschrift bestätigen zu lassen, um nicht in Beweisnotstand zu geraten.

Angst vor Prozessrisiko
„Mit der Rechtsdurchsetzung für geschädigte Anleger schaut es schlecht aus, weil die Beweisführung sehr aufwendig und das Kostenrisiko daher hoch ist“, erklärt Wilhelm Rasinger vom Interessenverband für Anleger (IVA). Auf dem Kulanzweg werden vorwiegend leicht aufzuklärende Versehen von Bankmitarbeitern erledigt. Bis zu einem Urteil lassen es renommierte Institute ohnehin selten kommen. Wagt man den Prozess und die Vorwürfe haben Substanz, ist spätestens nach der zweiten oder dritten Tagsatzung Vergleichsbereitschaft vorhanden“, weiß IVA-Vertreter Rasinger. Rechtsanwalt Steiner rät, zusätzlich zum Zivilprozess auch die Finanzmarktaufsicht zu informieren, weil deren Ermittlungsergebnisse teure Gutachter ersparen können.

2.8.2002 17:31