Donnerstag, 1. August 2002

Nachtarbeitsgesetz: Jetzt auch Frauen!

  • Recht auf mehr ärztliche Untersuchungen
  • Eltern muss Wechsel in Tagesjob ermöglicht werden

Das neue Nachtarbeitsgesetz, das nun auch Frauen das Arbeiten während der Nacht ermöglicht, tritt heute in Kraft. Es bringt vor allem mehr ärztliche Untersuchungen und die Möglichkeit des Wechsels auf Tagesjobs für Eltern.

Das neue Gesetz stellt eine notwendige Anpassung an das EU-Recht dar. Die alte Regelung mit einem Nachtarbeitsverbot für Frauen war mit Jahresende ausgelaufen, da sie dem Gleichheitsgrundsatz der EU widersprochen hat.

Definition Nachtarbeit
Nachtarbeit wird mit einer Arbeitszeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr definiert. Als Nachtarbeiter gilt, wer regelmäßig oder in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr mindestens drei Stunden in der entsprechenden Zeitperiode arbeitet. Die tägliche Normalarbeitszeit hat im Schnitt höchstens acht Stunden zu betragen, mit einer Mindestruhezeit von elf Stunden. Bei einer Überschreitung gibt es neuerdings einen Anspruch auf zusätzliche Ruhezeiten im Ausmaß von zwei Drittel der Überschreitung.

Neuerungen
Alle Arbeitnehmer haben vor Antritt der Nachtarbeit und danach im Zwei-Jahres-Rhythmus das Recht auf eine Gesundenuntersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr oder nach zehn Nachtarbeitsjahren wird ein jährlicher Anspruch geltend. Bisher waren nur alle drei Jahre Gesundenuntersuchungen vorgeschrieben. Zweite wesentliche Neuerung ist, dass bei Betreuungspflichten im Regelfall eine Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz gewährleistet werden soll. Dies betrifft Personen mit Kindern bis 12 Jahre.

1.8.2002 11:32