Donnerstag, 1. August 2002

Neues Heimgesetz soll mehr Transparenz bringen

  • ÖVP: Mindestanforderungen bei Heimverträgen werden

Die Unterbringung in Alters- und Pflegeheimen wird ab Herbst auf eine neue gesetzliche Basis gestellt. ÖVP-Justizsprecherin Maria Fekter präsentierte bereits die Inhalte. Bei Heimverträgen sollen die Mindestanforderungen neu normiert werden. Die Kontrolle soll der Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft übernehmen. Der Entwurf wird in den nächsten Tagen in Begutachtung gehen.

Für die Heimverträge wird das Konsumentenschutzgesetz angepasst. So müssen künftig die Kosten für Unterbringung, Verpflegung oder sonstige Leistungen von den Heimen gesondert aufgeschlüsselt werden. Weiters seien Mindestinhalte für Kündigung oder Kaution in den Heimvertrag aufzunehmen, berichtete Fekter. Die Verträge müssten schriftlich abgeschlossen werden und müssten den Heimbewohnern in Kopie ausgefertigt werden. Diese Punkte seien bisher alle nicht gesetzlich geregelt gewesen, so Fekter. Mit diesen Änderungen im Heimaufenthaltsgesetz wolle man "mehr Transparenz bei den Verträgen" erreichen, sagte die VP-Justizsprecherin.

Die zweite große Änderung beziehe sich auf die Unterbringungsregelungen in den Heimen. Insbesondere die so genannten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen hätten sich bisher im rechtlichen "Graubereich" befunden, meinte Fekter. Darunter sind Maßnahmen wie das Versperren von Türen oder das Festschnallen von Personen zu deren Schutz zu verstehen. Nun solle im Gesetz konkret verankert werden, wann und unter welchen Voraussetzungen solche Maßnahmen vom Pflegepersonal getroffen werden dürfen.

Überprüft werden können diese Maßnahmen vom Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, der die gesetzliche Interessensvertretung sein wird. Dieser Verein bekommt Einsichtsrechte in Pflegedokumentationen, und er entscheidet, ob freiheitsbeschränkende Maßnahmen zu Recht oder zu Unrecht getroffen wurden.

Möglich sein wird allerdings auch eine gerichtliche Prüfung der Zustände in den Heimen. Diese könne auf Antrag der Heimbewohner, der Angehörigen oder der Pflegeleitung erfolgen, berichtete Fekter.

1.8.2002 15:18